Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Juli in Kraft
„Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung die beigefügte Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Diese wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Ursprünglich geplant war der 30. September. Die neuen Regelungen treten am 1. Juli in Kraft“, informiert der Fachverband Gastronomie-Aufstellunternehmer (FGA) in einem aktuellen Rundschreiben.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung werde an die Entwicklung der epidemischen Lage, insbesondere an den Impffortschritt und ein bundesweit rückläufiges Infektionsgeschehen angepasst. „Weiterhin gelten Kontaktbeschränkungen und die Testangebotspflicht. Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten“, erläutert FGA-Vorsitzende Sabine Dittmers-Meyer.
Keine Regelung des Auskunftsrechts
Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Auch entfällt sie bei einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen. Die Verordnung enthält keine Verpflichtung und keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.
Trotz der Möglichkeit, Beschäftigte vom Testangebot auszunehmen, wenn anderweitig ein gleichwertiger Schutz sichergestellt oder nachgewiesen werden kann, enthält die Verordnung keine ausdrückliche Regelung des Auskunftsrechts des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungszustand der Beschäftigten. „Für die betriebliche Praxis wäre die entsprechende Klarstellung wünschenswert, da dem Arbeitgeber ein Fragerecht hinsichtlich des Impfstatus der Arbeitnehmer zusteht“, so Frau Dittmers-Meyer.
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