Neue Sperrzeitverordnung in Kraft
Am 21. Januar wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt eine Verordnung zur Festsetzung von Sperrzeiten für Spielhallen verkündet, die daraufhin am 22. Januar in Kraft trat. Im Vergleich zu vielen anderen Bundesländern hat Sachsen-Anhalt eine sehr moderate Regelung getroffen und geht nicht über die im Glücksspielstaatsvertrag festgelegte Mindestsperrzeit von drei Stunden hinaus.
In Sachsen-Anhalt beginnt die Sperrzeit für Spielhallen jetzt generell um drei Uhr und endet um sechs Uhr. Allerdings hat die Landesregierung einen Ermessensspielraum für die vor Ort zuständigen Behörden in die Verordnung geschrieben. Sie dürfen "bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse" die Sperrzeit verlängern. Sie dürfen außerdem für einzelne Unternehmen Zeitraum und Dauer der Sperrzeit abweichend regeln – natürlich ebenfalls nur "bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse". Im Einzelnen könne hierbei der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder das Ende der Sperrzeit hinausgeschoben werden. Nur die Mindestsperrzeit von drei Stunden darf dabei nicht unterschritten werden.
Dieser Ermessensspielraum könnte der Willkür Tür und Tor öffnen. Er verschafft Kommunen die Möglichkeit, einzelnen Unternehmen eine längere Sperrzeit "aufzudrücken" als anderen.