Neue gesetzliche Regelungen im Land Rheinland-Pfalz in Kraft getreten
In Rheinland-Pfalz sind am 1. Januar 2018 einige geänderte Regelungen aus dem Landesgesetz zum Glücksspieländerungs-Staatsvertrag in Kraft getreten. Betroffen sind:
§ 2 – Beratungsstellen für Glücksspielsucht, Forschungsprojekte;
§ 3 – Länderübergreifendes Sperrsystem;
§ 6 – Annahmestellen, Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer;
§ 7 – Wettvermittlungsstellen;
§ 7a – Sperrzeit und Feiertagsruhe für Wettvermittlungsstellen;
§ 11d – Sperrzeit und Feiertagsruhe in Spielhallen;
§ 12 – Gaststätten und Pferdewettvermittlungsstellen;
§ 13 – Aufsichtsbefugnisse;
und § 16 – Ordnungswidrigkeiten.
Neu ist beispielsweise eine Sperrzeit in Wettvermittlungsstellen täglich von 2 bis 8 Uhr. Dort müssen die Wett-Gäste seit 1. Januar auch mit der zentralen Sperrdatei abgeglichen werden. Für die Spielhallen gilt die gleiche Sperrzeit. Spielhallen und Wettbüros müssen an folgenden Tagen geschlossen bleiben: Karfreitag, Ostersonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, Allerheiligentag, Heilig Abend ab 13 Uhr und erster Weihnachtsfeiertag. Ausnahmen sind nicht zulässig.
Kontrolleure dürfen mit veränderter Identität "am Rechtsverkehr teilnehmen"
Pikant: Die Behördenmitarbeiter dürfen bei Kontrollen jetzt anonym auftreten und sich eine „Legende“ (wie in der Spionage) zulegen.
Im § 13, Absatz 1 heißt es wörtlich: „Die zuständigen Behörden haben im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind; sie dürfen unter einer zu diesem Zweck angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen.“
Testkäufe und Testspiele mit Minderjährigen
Und im Absatz 4 heißt es unter anderem: „Für die Durchführung von Testkäufen oder Testspielen mit volljährigen oder minderjährigen Personen zur Überwachung des Jugendschutzes darf die zuständige Behörde natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen. Die nähere Ausgestaltung der Durchführung von Testkäufen oder Testspielen mit minderjährigen Personen erfolgt durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium.“
<link http: landesrecht.rlp.de jportal portal t page>Hier alle Änderungen im Detail.