29.10.2018

LG Koblenz untersagt Online-Anbieter Vermittlung von Wetten auf Lotto

Das Landgericht (LG) Koblenz hat einem Online-Glücksspiel-Anbieter mit Sitz in Gibraltar untersagt, Personen, die sich in Deutschland aufhalten, Wetten auf den Ausgang staatlicher Lotterien, gegen Entgelt zu vermitteln (Az. 15 O 184/17).

Zudem wurde dem Unternehmen ebenfalls verboten, seine Glücksspiele per E-Mail, per Werbebanner im Internet und durch TV-Spots in Deutschland zu bewerben. Es müsse darüber hinaus schriftlich Auskünfte über seine entsprechenden Umsätze erteilen und sei zum Schadensersatz verpflichtet.

Laut Pressemitteilung offeriert der beklagte Anbieter online über eine deutschsprachige und bundesweit abrufbare Seite gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang der Ziehung der Lotterien 6 aus 49, EuroJackpot und GlücksSpirale. „Der Spieler gewinnt, wenn er die gleichen Zahlen tippt, die bei den staatlichen Lotterien gezogen wurden. Dabei nimmt der Spieler aber nicht unmittelbar an den staatlichen Lotterien teil, sondern eine weitere Firma bestimmt die Gewinnchancen und berechnet die Gewinne“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages

Nach Auffassung des LG Koblenz stelle das Angebot der Beklagten ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages dar. Eine inländische Erlaubnis für ihr Glücksspielangebot habe die Beklagte nicht, eine etwaig vorhandene Erlaubnis aus Gibraltar reiche nicht aus. Auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Lotteriemonopols komme es nicht an, denn bei dem Angebot der Beklagten handele es sich nicht um eine Lotterie, weil das Spielprinzip keinen eigenen, von ihr entwickelten Spielplan vorsehe, sondern „nur“ eine Wette auf die staatliche Lotterie darstelle, so das Gericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Unternehmen hatte angekündigt, im Falle des Unterliegens Berufung einzulegen. Die entsprechende Frist von einem Monat läuft noch.

Weitere Informationen zu dieser Entscheidung liefert die Pressemitteilung.