LG Hamburg: Gaststätten dürfen Geldspielgeräte und Wettterminal aufstellen
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. April entschieden, dass es nicht verboten ist, in einer Sportsbar neben drei Geldspielgeräten auch ein Wettterminal für Sportwetten aufzustellen. Eine Sportsbar, so das Gericht in seiner Entscheidung, sei eine Gaststätte, und das für Spielhallen geltende Trennungsgebot des Paragrafen 21 GlüStV gelte gemäß Paragraf 2 Abs. 4 GlüStV ausdrücklich nicht für Gaststätten. (Az. 411 HKO 24/17)
Trennungsgebot gilt nicht für Gaststätten
Die Richter wiesen damit eine Klage des Bundesverbandes Automatenunternehmer (BA) auf Unterlassung zurück. Die Klage ging offenbar auf eine Meldung nach dem Verbandstool BAlarm zurück.
Der BA vertrat in diesem Prozess die Auffassung, dass eine Gaststätte, in der Geldspielgeräte aufgestellt werden, nach der Definition des § 3 Abs. 7 GlüStV ebenfalls als Spielhalle definiert sei, mit der Folge, dass § 21 GlüStV auf sie Anwendung finden müsse. Das berichtet der Prozessbevollmächtigte des Sportsbarbetreibers, Rechtsanwalt Bernd Hansen.
Nach Ansicht des Landgerichts verkenne der Kläger allerdings, dass nach der Definition des § 3 Abs. 7 GlüStV ein Unternehmen nur dann als Spielhalle anzusehen ist, wenn dieses ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten dient. Dies könne beim Betrieb einer Sportsbar nicht ohne weiteres unterstellt werden.
Auch aus § 1 in Verbindung mit § 3 SpielVO ergebe sich kein Verbot für Gaststätten, neben Geldspielgeräten auch Wettautomaten aufzustellen. Soweit sich aus diesen Vorschriften ergebe, dass Geldspielgeräte nicht in Wettbüros, in denen Sportwetten vermittelt werden, aufgestellt werden dürfen, zwingt dies nicht zu dem Analogieschluss, dass dann umgekehrt den Gaststätten mit Geldspielgeräten verboten sei, Sportwettautomaten aufzustellen. Gaststätten seien durch § 2 Abs. 4 GlüStV ausdrücklich vom Trennungsgebot des § 21 GlüStV ausgenommen.
Magic Games ist Unterhaltungsgerät
Auch dem weiteren Unterlassungsbegehren, das den Beklagten dazu verpflichten sollte, nicht mehr als drei Geldspielgeräte in der Sportsbar aufzustellen, folgte das Gericht nicht. Der Beklagte hatte in der Sportsbar neben drei Geldspielgeräten ein Unterhaltungsgerät des Typs Magic Games aufgestellt. Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei einem Unterhaltungsgerät nicht um ein unter § 3 Abs. 1 SpielVO fallendes Geldspielgerät handele. Geldspielgeräte seien nach der Definition des § 1 Abs. 1 Spielverordnung Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht. Diese Spielgeräte seien, so das Gericht, nicht gleichzusetzen mit Spielgeräten gemäß § 6a SpielVO. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 3 Abs. 2 SpielVO könne demnach nicht festgestellt werden.