Kurzarbeitergeld: Bundesregierung verlängert Antragsfrist um drei Monate
"Zur Kompensation wirtschaftlicher Schäden aufgrund der Corona-Pandemie ergreift die Bundesregierung eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen, die dazu dienen den Unternehmern/Unternehmerinnen und ihren Beschäftigten in diesem Land ein gewisses Maß an Stabilität und Sicherheit zu geben", so BA-Justiziar Rechtsanwalt Stephan Burger in einem aktuellen BAdirekt-Rundschreiben.
Denn, so Burger: "Als besonders wirksam haben sich bisher die Kurzarbeiterregelung, aufgrund dessen in Deutschland weiterhin ein relativ stabiler Arbeitsmarkt vorliegt, sowie für Unternehmen die Möglichkeit mittels des sogenannten steuerlichen Verlustrücktrags absehbare Verluste mit Vorauszahlen aus dem Vorjahr zu verrechnen, erwiesen."
Hierzu wurden nunmehr für Unternehmen der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld verlängert sowie das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht.
Bundesregierung verlängert Antragsfrist um drei Monate bis 30. Juni 2021
Laut Bundesregierung erhalten Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 oder erstmals nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, den erleichterten Zugang bis 31. Dezember 2021. "Bisher galt diese Regelung bis zum 31. März 2021", erklärt RA Stephan Burger, Bundesverband Automatenunternehmer.
Mit der Verordnung gilt weiterhin:
– Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
– Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
– Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Mithilfe von steuerlichen Hilfen soll die Binnennachfrage gestärkt werden. Hierzu informiert das Bundesministerium der Finanzen über folgende Maßnahmen:
– Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
– Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
– Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf zehn Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.