08.02.2022

Klarstellung durch NRW-Innenministerium: Altbetreiberprivileg gilt auch nach einem Betreiberwechsel

Das Forum der Automatenunternehmer mit einer wichtigen Information für die Aufsteller in Nordrhein-Westfalen.

Das Forum der Automatenunternehmer vermeldet heute in einem Rundschreiben: "Die Abstandsregelung zu Schulen sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen steht in NRW einer Erlaubniserteilung auch bei einem Betreiberwechsel nicht entgegen, wenn für die Spielhalle vor dem 01.12.2012 eine Erlaubnis nach § 33i GewO bestanden hat."  

Es wird ausgeführt: "Mit Erlass vom 22. Oktober 2021 hatte das Innenministerium NRW in Bezug auf die Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW ausgeführt, dass unter das Privileg nicht die Spielhallen zu fassen sind, bei denen nach dem 01.12.2012 ein Betreiberwechsel stattgefunden hat. Die betroffene Spielhalle hätte den Abstand zu Schulen sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nunmehr einhalten müssen."

Interventionen mit Wirkung

Dann der Richtungswechsel: "Aufgrund von Interventionen unter anderem des Forum-Rechtsberaters Frank Repschläger über die Kommunen hat das Innenministerium nunmehr mit einem weiteren Erlass vom 04.02.2022 die Kommunen gebeten, eine geänderte Auslegung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW vorzunehmen. Unter Bezugnahme auf einen Hinweis des VG Gelsenkirchen kommt es nur darauf an, dass die betreffende Spielhalle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (01.12.2012) weiterhin bestand und über eine gewerberechtliche Erlaubnis verfügte. Aufgrund der Vielzahl der drohenden Klageverfahren sollen die Kommunen ab sofort auch im Falle des nachträglichen Betreiberwechsels von der Anwendbarkeit des Altbetreiberprivilegs ausgehen. Ein entsprechender Erlass mit den Einzelheiten soll in Kürze herausgegeben werden."

Die Forum-Geschäftsstelle abschließend mit dieser ermutigenden Botschaft: "Sollte Ihnen also im Rahmen eines Antragsverfahrens seitens der Erlaubnisbehörde entgegengehalten werden, dass in Folge eines Betreiberwechsels nach dem 01.12.2012 der Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einzuhalten ist, werden Sie dieser Auffassung entgegentreten können."