Klarstellung aus Nordrhein-Westfalen: Keine Testpflicht für Spielhallen
In Nordrhein-Westfalen bestanden bis zuletzt auch von offizieller Seite unterschiedliche Einschätzungen darüber, ob die in § 4 Abs. 4 Nummer 1 CoronaSchVO vorgesehene Testpflicht neben der Innengastronomie auch für Spielhallenbetriebe gilt.
Das Forum der Automatenunternehmer macht in einem aktuellen Rundschreiben deutlich: "Es liegt nun eine Mail des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (MAGS) vor. In dieser stellt der juristische Ansprechpartner klar, dass die 3G-Regel nicht für Spielhallen gilt."
Gemeinsam mit der gleichlautenden Einschätzung vieler Ordnungsämter, wonach die 3G-Regel in Spielhallenbetrieben nicht gelte, könne nunmehr von einer gesicherten Einschätzung ausgegangen werden.
In NRW-Spielhallen Zutritt ohne Nachweise
Das Forum: "Dementsprechend benötigen Gäste von Spielhallen beim Zutritt keine Genesenen-, Impf- oder Testnachweise. Auch für die Mitarbeitenden besteht somit weiterhin keine Testpflicht. Bestehen bleibt im Rahmen der Arbeitsschutzverordnung jedoch die sogenannte Testangebotspflicht. Diese sieht vor, den Beschäftigten zwei Mal pro Woche im Betrieb einen Corona-Selbsttest (oder Schnelltest) anzubieten."
Im geschützten Bereich der Forum-Homepage finden Mitglieder hierzu das Muster einer Betriebsanweisung sowie ein Infoblatt.
Regeln für die Innengastronomie
Auch dies eine Information vom Forum: "Für die Innengastronomie und weitere von der Testpflicht betroffene Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 CoronaSchVO bleibt die Testpflicht im Sinne der 3G-Regel bestehen. Hinsichtlich der Regelung für Mitarbeitende wurde die Verordnung jedoch angepasst. Von Beschäftigten kann die Testpflicht für den Bereich der Berufsausübung nun auch durch eine dokumentierte und kontinuierliche Teilnahme an einer zwei Mal wöchentlichen Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung, das heißt unter anderem durch Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person, erfüllt werden."