Keine Wertmarken für Geld-Gewinn-Spiel-Geräte (Update)
Wer Geld-Gewinn-Spiel-Geräte mit Wertmarken betreibt, läuft Gefahr, dass das Gerät aus dem Verkehr gezogen wird. Das geht aus einer Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) hervor. Auf Anfrage der Schlichtungsstelle des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie (VDAI) vertritt die PTB unter anderem folgende Ansicht: „Der Umbau oder die nachträglichen Veränderungen bauartzugelassener Geldspielgeräte einschließlich der Geldannahme- oder -ausgabevorrichtung entsprechen nicht dem Sinn und Zweck der Zulassung. Wird die Bauart eines Geldspielgerätes vom Hersteller an den im Zulassungsschein aufgeführten Merkmalen verändert, so ist gemäß Paragraf 33 e Absatz 2 Gewerbeordnung die Zulassung zurückzunehmen beziehungsweise zu widerrufen. Wird solche Veränderung von einem Dritten vorgenommen, so wäre die Funktionsweise des Geldspielgerätes nicht ausreichend in technischer Weise gesichert. Gemäß Paragraf 7 Spielverordnung hätte der Aufsteller ein solches Spielgerät aus dem Verkehr zu ziehen.“ Zu einer anderen Bewertung war Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Odenthal in einem Gutachten zur Zulässigkeit des Betriebs von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten mit gesonderten Wertmarken gekommen, das er im Auftrag von Automatenunternehmer Hans Geiger erstellt hatte. Dr. Odenthal vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Frage, ob mit Geld oder Wertmarken Einsatz fürs Spiel geleistet werde, kein Punkt sei, der die Zulassung eines GSG durch die PTB beziehungsweise den gesetzlichen Prüfauftrag der Bundesanstalt berühre.