Keine Überraschung in Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) manifestiert mit seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-440/12 seine bisherige Rechtsprechung.
In einer ersten Stellungnahme betonen VDAI-Geschäftsführer Dr. Jürgen Bornecke und Rechtsanwältin Manuela Schippeinz: "Festzustellen ist, dass der EuGH seine bisherige Rechtsprechung (insbesondere Rechtssachen Glawe, Linneweber sowie Leo Libera) konsequent fortschreibt. Der Gerichtshof hält die kumulative Erhebung der Mehrwertsteuer und der Vergnügungssteuer, die Heranziehung der Kasseneinnahmen von Geldspielgeräten (Nettokasse) als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sowie die Anrechnung der durch Spielbanken gezahlten Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe für europarechtskonform."
Das Finanzgericht Hamburg hatte dem Europäischen Gerichtshof neun Fragen vorgelegt. Es wird nun unter Berücksichtigung der Urteilsgründe des EuGH das ruhende Verfahren entscheiden.
Untenstehend das EuGH-Urteil im Wortlaut.