25.09.2000

Jackpots: PTB-Siegel gibt jetzt Sicherheit

Geschafft! Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat jetzt die ersten Bargeld-Jackpot-Systeme deutscher Hersteller zertifiziert. Damit haben Automatenunternehmer die Sicherheit, auch über den 30. November hinaus Jackpot-Anlagen als Marketingmittel einsetzen zu können. Der offizielle Prüfbericht bestätigt, dass die technische Gestaltung der überarbeiteten Anlagen den Vorgaben des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht (BLA) entspricht.

Hintergrund: Seit etwa zwei Jahren werden Jackpot-Systeme verkauft, über die Geldgewinne ausgelost werden. Dass unsere Branche überhaupt eine Art Gewinnspiel ohne Einsatz seitens der Teilnehmer als Werbeinstrument einsetzt, ist rechtlich nach Ansicht der Gewerberechtsreferenten der Länder nicht zu beanstanden. Allerdings dürften Jackpot-Systeme einerseits und Geld-Gewinn-Spielgeräte andererseits nicht verbunden sein. Ob direkt beispielsweise mit Kabeln oder indirekt etwa durch eine Signalschranke. Und Unterhaltungsgeräte dürften schon überhaupt nicht mit Bardgeld-Jackpots verknüpft sein.

Das war das Problem, mit dem die Industrie seit November vergangenen Jahres konfrontiert war. Denn auf seiner 86. Tagung in Berlin erörterten die Gewerbereferenten die Problematik und forderten eine Trennung von Jackpots und Automaten jeder Art. Damals setzte der Ausschuss eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai, in der die Anlagen umegrüstet oder eingemottet werden müssten. Nach Interventionen durch die Verbände und vielen Gesprächen wurde die Übergangsfrist bis zum 30. November 2000 verlängert.

„Die großen Hersteller haben das Zertifikat“, bestätigt Professor Dr. Dieter Richter von der PTB dem AutomatenMarkt.
Bally Wullf wie auch Gauselmann haben mit ihren neuen Jackpot-Versionen erfolgreich die Prüfung bei der PTB durchlaufen.


Ab Dezember sind nur noch entkoppelte Jackpots legal

„Jeder andere Anbieter kann auch heute noch die Zertifizierung bei uns beantragen. Allerdings sollten auch sämtliche Informationen über die Funktionsweise bei uns gleich eingereicht werden. Damit sich die Bearbeitung nicht verzögert“, stellt Richter klar.

Diesen Hinweis gibt Richter für diejenigen Anbieter, die bisher noch keinen Antrag gestellt haben.
Für Automatenunternehmer bedeutet das PTB-Siegel Sicherheit für ihre Investition. Wenn sie beim Kauf eines Bargeld-Jackpots zertifizierte Modelle erwerben. Oder bei bereits vorhandenen Anlagen Umrüstungen vornehmen. Also Kits von der Industrie beziehen, mit denen die Jackpots den Anforderungen des BLA entsprechen.

Denn der Prüfbericht der PTB weist den Ordnungsbehörden der Gemeinden gegenüber nach, dass das Jackpot-System die technischen Voraussetzungen erfüllt, wie sie vom BLA eingefordert werden.

Wie wichtig für das Automatenunternehmen der alleinige Betrieb zertifizierter Jackpots sind, zeigen vereinzelte aktuelle Auseinandersetzungen mit Ordnungsämtern. Trotz eingeräumter Frist durch den BLA bis Ende November machen manche Behörden unverständlicherweise schon jetzt Druck.
Horst Riemer, Justiziar des Hessischen Münzautomaten-Verbandes, verdeutlichte auf der Mitgliederversammlung dieses Verbandes nochmals den juristischen Hintergrund. Das ist der Paragraf 284 des Strafgesetzbuches. Wer nach dem 1. Dezember 2000 Bargeld-Jackpots weiter gekoppelt an Geld-Gewinn-Spiel-Geräte betreibt, muss mit einem Verfahren wegen der Veranstaltung illegalen Glücksspiels rechnen.

Sowohl Gauselmann als auch Bally Wulff setzen in den zertifizierten Jackpot-Versionen auf so genannte Teilnahme-Boxen. Spielgäste können per Chipkarte ihr Glück bei der Verlosung versuchen. Wenn der Jackpot geknackt wird, wird ein optisches Signal (rot blinkendes Licht) ausgelöst.

Laut Professor Dr. Dieter Richter dürfen die Chipkartenleser als auch optisches Signal auf Geld-Gewinn-Spiel-Geräte aufgesetzt oder in deren Nähe aufgestellt werden. Automatenunternehmer sollten allerdings darauf achten, dass Mitarbeiter von Ordnungsbehörden sich leicht überzeugen können, dass kein Kabel oder sonstige Einrichtung eine Verbindung mit Geldspielgeräten herstellt. Sprich: eine Befestigung einer Teilnahmebox am Geld-Gewinn-Spiel-Gerät per Klebestreifen sei noch tolerabel. Eine Befestigung etwa mit Schrauben hingegen kann zu Diskussionen anlässlich einer Prüfung vor Ort führen.