Jackpot-Systeme müssen umgerüstet werden
Jetzt ist es amtlich: Jackpot-Systeme, bei denen Geld gewonnen werden kann, dürfen nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht nicht mit Geld-Gewinn-Spiel-Geräten oder Unterhaltungsspielgeräten verbunden sein. Damit bekräftigten die Juristen ihren Beschluss vom November vergangenen Jahres, nach dem angekoppelte Jackpot-Systeme nicht mit der derzeit geltenden Spielverordnung in Übereinklang gebracht werden könnten. Um an bereits installierten Anlagen entsprechende Umbaumaßnahmen durchführen zu können, empfahl der Ausschuss den zuständigen Behörden, von Vollzugsmaßnahmen gegenüber solchen Anlagen vorerst abzusehen – längstens bis zum 30. November. Der Automatenindustrie riet der Ausschuss darüber hinaus, möglichst zügig neue Systeme zu entwickeln und diese dann von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zertifizieren zu lassen. In einer ersten Stellungnahme zu dem Beschluss erklärte der Bundesverband Automatenunternehmer: 'Ab Dezember müssen Spielstätten-Betreiber mit verstärkten Überprüfungen rechnen.'
Hier der Beschluss der Gewerberechtsreferenten im Wortlaut:
1. Der Bund-Länder-Ausschuss bestätigt seine auf der 86. Tagung gefundene Auffassung, dass Jackpot-Systeme unter spielrechtlichen Gesichtspunkten nur zulässig sind, wenn diese unabhängig von Geld- und/oder Unterhaltungsspielgeräten betrieben werden (vgl. TOP 3 a der 86. Tagung und BMWi-Schreiben vom 02. 12. 1999 und 10. 03. 2000 an die Automatenverbände).
2. Der Automatenindustrie wird empfohlen, möglichst schnell einige wenige Jackpot-Systeme (zirka fünf) zu entwickeln, die nicht nur den spielrechtlichen Anforderungen ('Entkoppelung') entsprechen, sondern auch so gestaltet sind, dass sie hinsichtlich der Installation in der Spielhalle im Rahmen einer gewerberechtlichen Überprüfung vor Ort leicht auf ihre Vereinbarkeit mit den spielrechtlichen Anforderungen hin überprüft werden können.
3. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt wird gebeten, diese Jackpot-Systeme entsprechend zu überprüfen und ggf. ihre Übereinstimmung mit den spielrechtlichen Anforderungen zu bestätigen bzw. zu zertifizieren. Dieses Zertifikat kann bei der Überprüfung der Systeme vor Ort als Indiz für ihre Zulässigkeit gewertet werden.
4. Zur Sicherstellung der entsprechenden Umrüstung der Jackpot-Systeme in den Spielhallen befürwortet der Ausschuss, längstens bis zum 30. 11. 2000 von Vollzugsmaßnahmen gegenüber bereits installierten Jackpot-Systemen abzusehen.