17.05.2001

Höhere Steuern auf Gewaltspiele

Kommunen können für Gewaltspielautomaten mehr Vergnügungssteuer verlangen, als für andere Geräte. Das verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei auch durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am heutigen Donnerstag. Die Richter nahmen damit eine gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Göttingen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Dass gemäß der Satzung „Gewaltspielautomaten“ mit einem höheren Steuersatz belegt werden als andere Spielautomaten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, erklärte die Dritte Kammer des Ersten Senats. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit, die Aufstellung gewalt- und kriegsverherrlichender Automaten einzudämmen. Diese
Geräte würden für eine zunehmende Brutalisierung der Gesellschaft mitverantwortlich gemacht. Im Übrigen habe die erhöhte Steuer keine erdrosselnde Wirkung und stelle damit kein faktisches Verbot des Betriebs von Gewaltspielautomaten dar, hieß es. Damit wurde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 1999 bestätigt (Aktenzeichen: 1 BvR 624/00).