Hessisches Spielhallengesetz wirft viele Fragen auf
Wenn die Mitglieder des Hessischen Münzautomaten-Verbands (HMV) zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zusammenkommen, muss die Automatenunternehmer zwischen Eschwege und Bensheim ein wirklich wichtiges Thema beschäftigen.
Hessisches Spielhallengesetz heißt der Stein des Anstoßes, der am 20. August rund 150 Verbandsmitglieder in Butzbach zusammenkommen ließ, um über das in Rekordzeit verabschiedete Landesgesetz zu diskutieren.
Seit dem 30. Juni 2012 in Kraft, wirft das hessische Spielhallengesetz viele Fragen auf. Der Verbandsvorsitzende Michael Wollenhaupt und der eingeladene Rechtsanwalt Dr. Dirk Uwer von der Kanzlei Hengeler Mueller bemühten sich die vielen unklaren Sachverhalte zu erklären.
Im Mittelpunkt der Diskussion standen Themen, wie beispielsweise die Sperrzeit von 4 bis 10 Uhr, Werbeeinschränkungen, Außendarstellung und Benennung von Spielstätten, Betreiberwechsel, Entwicklung eines Sozialkonzepts, Verbot von Sportwetten und das Verbot der Bargeldausgabe über ec-Cash-Terminals. Dr. Uwer setzte die Unternehmer davon in Kenntnis, welche gesetzlichen Regelungen ab sofort zu erfüllen sind und bei welchen Widerstand anzuraten ist.
Zwei Verfassungsklagen in Vorbereitung
„Einige Punkte in dem Gesetz sind schwammig formuliert und bieten einen Ansatz, rechtlich dagegen vorzugehen“, so Dr. Uwer.
Im Auftrag des HMV bereitet die Kanzlei Hengeler und Mueller zurzeit zwei Verfassungsbeschwerden vor, die in den kommenden Wochen in Karlsruhe eingereicht werden. Nichtsdestotrotz müssten die Mitglieder das Gesetz beachten, da laut Dr. Uwer eingereichte Widersprüche oder Klagen keine aufschiebende Wirkung besitzen.
Einen ausführlichen Bericht zur außerordentlichen Versammlung des Hessischen Münzautomaten-Verbands lesen Sie in der Septemberausgabe vom AutomatenMarkt.