22.03.2013

Hessen: Sperrzeiten über Ostern beachten

Der Hessen-Verband weist Automatenkaufleute auf die besonderen Sperrzeiten in Spielstätten über Ostern hin.

In einem Rundschreiben erinnert der Hessische Münzautomaten-Verband an die besonderen Sperrzeiten für Spielstätten über Ostern, die hessische Automatenunternehmer unbedingt beachten sollten.

Spielstättenbetreiber in Hessen müssen sich über Ostern an folgende Sperrzeiten halten:

Karfreitag, 29. März, von 0 bis 24 Uhr

Ostersamstag, 30. März, von 0 bis 11 Uhr

Ostersonntag, 31. März, von 4 bis 12 Uhr

Ostermontag, 1. April, von 4 bis 12 Uhr

Die besonderen Sperrzeiten sind im Paragraf 4 des Hessischen Spielhallengesetzes geregelt. Wortwörtlich heißt es dort:

„(1) Eine Spielhalle darf nicht länger als 18 Stunden am Tag geöffnet sein. Die Sperrzeit ist zwischen 4 Uhr und 10 Uhr einzuhalten. Abweichungen von Satz 2 kann die zuständige Erlaubnisbehörde auf Antrag der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers vorsehen. Dabei ist eine zusammenhängende Sperrzeit von 6 Stunden sicherzustellen.

(2) Das Spiel ruht

1. am Karfreitag ganztags und am Karsamstag in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,

2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,

3. am 24. Dezember ab 4 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,

4. an den übrigen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.“