Hessen: Sperrzeiten über Ostern beachten
In einem Rundschreiben erinnert der Hessische Münzautomaten-Verband an die besonderen Sperrzeiten für Spielstätten über Ostern, die hessische Automatenunternehmer unbedingt beachten sollten.
Spielstättenbetreiber in Hessen müssen sich über Ostern an folgende Sperrzeiten halten:
Karfreitag, 29. März, von 0 bis 24 Uhr
Ostersamstag, 30. März, von 0 bis 11 Uhr
Ostersonntag, 31. März, von 4 bis 12 Uhr
Ostermontag, 1. April, von 4 bis 12 Uhr
Die besonderen Sperrzeiten sind im Paragraf 4 des Hessischen Spielhallengesetzes geregelt. Wortwörtlich heißt es dort:
„(1) Eine Spielhalle darf nicht länger als 18 Stunden am Tag geöffnet sein. Die Sperrzeit ist zwischen 4 Uhr und 10 Uhr einzuhalten. Abweichungen von Satz 2 kann die zuständige Erlaubnisbehörde auf Antrag der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers vorsehen. Dabei ist eine zusammenhängende Sperrzeit von 6 Stunden sicherzustellen.
(2) Das Spiel ruht
1. am Karfreitag ganztags und am Karsamstag in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,
2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,
3. am 24. Dezember ab 4 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,
4. an den übrigen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.“