Hessen: Erlass mit Übergangsregelung für Verbundspielhallen
Die Gesetzgebungsprozesse zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) sind in vollem Gange. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat jetzt einen Erlass herausgegeben, in dem Übergangregeln für Verbundspielhallen definiert werden.
Handreichung für Behörden – Vermeidung unbilliger Härten
Der Erlass soll dem Hessischen Münzautomaten-Verband (HMV) zufolge den zuständigen Behörden nach Paragraf 9 HessSpielhallengesetz als Handreichung dienen und zur Vermeidung unbilliger Härten führen. „Sollten Sie also über eine Verbundspielhalle verfügen, die zum Beispiel am 30. Juni 2021 schließen musste, empfehlen wir diesen Erlass an Ihren rechtlichen Berater weiterzuleiten“, teilt der HMV in einem Rundschreiben mit.
Laut Glücksspielstaatsvertrag 2021 dürfen maximal drei Spielhallen in einem baulichen Verbund stehen, wobei jede dieser Spielhallen bereits zum 1. Januar 2020 bestanden haben muss. Auf Erlaubnisanträge für neue Verbundspielhallen findet der Erlass keine Anwendung.
Frist beachten
Wichtig: Unter den Punkten 1f und 1g macht der Erlass deutlich, dass die Betreiber bis zum 15. Oktober 2021 einen gemeinsamen Antrag stellen müssen. Und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag darf keine bestandskräftige Erlaubnis, Untersagung oder Ablehnung des Antrages vorliegen.
Weitere Anforderungen sind:
- Sachkundenachweis mit Unterrichtung und Prüfung
- Schulung des Personals
- Zertifizierung durch akkreditierte Prüforganisation: Entsprechend der Vorgaben des Paragraf 29 Absatz 4 GlüStV 2021 müssen alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert sein. Das Forum der Automatenunternehmer weist darauf hin, dass diese Erlaubnisvoraussetzung aufgrund des ausstehenden Akkreditierungsstandards aktuell noch nicht erfüllbar ist. Das Forum rät Unternehmern dennoch, Spielhallen zeitnah zertifizieren zu lassen.
Die weiteren Anforderungen können Sie dem Erlass entnehmen, den wir unten zum Herunterladen bereitgestellt haben.