Hamburg: Abräumverpflichtung bei Mehrfachkonzessionen gekippt
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat durch Beschluss vom 19.Mai (Aktenzeichen 4 Bs 11/15) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Abräumungsverpflichtung der Geldspielgeräte in Mehrfachkonzessionen aufgehoben.
Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das OVG festgestellt, dass die von Rechtsanwalt Lüder Gause vertretene Antragstellerin vorläufig nicht verpflichtet ist, die Zahl der Geldspielgeräte in ihren Spielhallen auf das nach Paragraf 4 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Spielhallengesetzes höchstzulässige Maß von acht Geldspielgeräten zu reduzieren.
Das Hamburgische OVG setzt sich nahezu ausschließlich mit dem von RA Gause vorgebrachten Argument auseinander, dass die Abräumungsverpflichtung aus Mehrfachkonzessionen gegen den Gleichheitsgrundsatz der Spielstättenbetreiber untereinander verstößt. Mit seinem umfangreich begründeten Beschluss hat das Gericht nach Einschätzung Gauses auch den Weg für eine Entscheidung in den anhängigen Hauptsacheverfahren zu diesem Einzelpunkt gewiesen. Es lasse keinen Zweifel daran, dass in einem Hauptsacheverfahren eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen offenbarer Verfassungswidrigkeit von Paragraf 4 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Spielhallengesetz erforderlich sein wird.
Mit diesem Beschluss sei es laut Gause erstmalig gelungen, die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Norm des Hamburgischen Spielhallengesetzes durch Berufung auf einen Grundrechtsverstoß des Gesetzgebers ernsthaft in Frage zu stellen.