09.08.2017

Getränke nur zum marktüblichen Preis

Ein Spielhallen-Betreiber darf in seiner Spielhalle keine Getränke unter dem marktüblichen Preis anbieten, andernfalls verstößt er gegen Paragraf 8 Absatz 3 des Hessischen Spielhallengesetzes (HessSpielHG). Das berichtet Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 6 U 59/16).

Demnach hatte der verklagte Spielhallen-Betreiber in seiner Spielhalle verbilligte Getränke angeboten, obwohl er sich schon einmal im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, keine Getränke unterhalb des „marktüblichen Vergleichspreises“ zu veräußern. Den Verweis auf Spielhallen in der näheren Umgebung, die identischen Preise nehmen würden, ließ das OLG Frankfurt nicht gelten. Bei der Bestimmung der Marktüblichkeit sei nicht der Vergleich mit anderen Spielhallen entscheidend, sondern vielmehr der Vergleich mit normalen Gastronomiebetrieben.