31.10.2013

Gericht entscheidet: Kein Gewinnanspruch bei manipuliertem Geldspielgerät

Ein Spieler hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bei einem Geldspielgerät, wenn der Automat nicht im Rahmen seiner behördlichen Zulassung betrieben wird. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 4. September 2013 (Az.: 7 U 155/12).

In diesem Fall verklagte ein Spielgast einen Gaststättenbetreiber auf die Auszahlung eines Gewinnes von 7 000 Euro, den der Spieler „innerhalb von kurzer Zeit“ an einem Geldspielgerät in dieser Gaststätte gewonnen haben will. Der beklagte Wirt lehnte eine Auszahlung ab. Das Gerät sei seiner Meinung nach manipuliert gewesen, da es mehr als die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen 500 Euro pro Stunde auszahlte.

Das Gericht lehnte den klägerischen Anspruch ab. Nach Ansicht des Gerichts sei das Geldspielgerät außerhalb seiner behördlichen Zulassung betrieben worden, da es mehr als 500 Euro pro Stunde ausgeschüttet habe. Daher liege ein staatlich nicht genehmigtes Glücksspiel vor.

Kein Auszahlungsanspruch, kein Schadenersatzanspruch

Dem Oberlandesgericht Brandenburg zufolge bestehe somit kein vertraglich wirksamer Auszahlungsanspruch gegen den beklagten Gastwirt. Auch ein Schadensersatzanspruch komme nicht in Betracht. Denn es fehle am Verschulden des beklagten Wirtes. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gaststättenbetreiber die Manipulation kannte und gleichwohl nicht aktiv wurde, den Fehler zu beheben. Selbst wenn ein solcher Anspruch begründet sei, könne der Kläger allenfalls seinen verlorenen Spieleinsatz zurückverlangen, nicht jedoch einen etwaigen, außerhalb der Legalität liegenden Gewinn, argumentieren die Richter.