Gebrüder Gauselmann Oelde GmbH erwirkt Stopp des erneuten Gütersloh-Lockdown
Die Verlängerung des erneuten Lockdowns im Kreis Gütersloh wurde am 6. Juli 2020 aufgehoben. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 06.07.2020 - 13 B 940/20.NE) erfolgte auf Antrag der Gebrüder Gauselmann Oelde GmbH, die vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Christian Sitter aus Gotha von der Kanzlei Steinbock & Partner, vertreten wurde. Die Klägerin musste schon vor dem erneuten Lockdown in Gütersloh ihre Spielhallen für mehrere Wochen geschlossen lassen. Von dem erneuten Lockdown und dessen Verlängerung waren erst sechs, dann vier der dreizehn Spielhallen der Klägerin betroffen.
Während das Gericht die erste Lockdown-Verordnung für den Kreis Gütersloh unmittelbar nach dem massenhaften Infektionsgeschehen im Kreisgebiet für zulässig erachtet hatte, hielt die Verlängerungsverordnung den strengen Prüfkriterien des Gerichts nicht stand.
Die tragenden Überlegungen des Beschlusses sind, dass es nicht verhältnismäßig und damit auch nicht zulässig ist, einen ganzen Bezirk mit einem Lockdown zu belegen, wenn nur ein geringer Teil des Bezirks ein erhöhtes Infektionsgeschehen vorweist. Dies gelte gerade dann, wenn sich das Infektionsgeschehen nur an einer Seite des Bezirkes realisiert und nicht flächendeckend. Damit sei es nicht schlüssig, einen Lockdown an die Verwaltungseinheit „Landkreis“ zu knüpfen.
Auswirkungen des Urteils über Nordrhein-Westfalen hinaus
„Die Entscheidung hat ganz erhebliche Auswirkungen über den Einzelfall und über Nordrhein-Westfalen hinaus“, so Rechtsanwalt Christian Sitter. Ein Bundesland könne ab jetzt nicht mehr einfach einen gesamten Landkreis mit einem Lockdown belegen. Er muss stets „differenziertere Lösungen“ suchen. Dies schütze jeden einzelnen Bürger und jedes einzelnen Unternehmen und damit die Wirtschaft und Allgemeinheit insgesamt vor unangemessenen Eingriffen in ihre Freiheitsrechte.
Auch die Klägerin zeigt sich erleichtert: „Als die Corona-Welle den Kreis Gütersloh mit voller Wucht erreichte, waren wir voll davon überzeugt, dass der Lockdown genau richtig war.“ Nach der ersten Aufregung habe man jedoch gesehen, dass das Infektionsgeschehen kein "Flächenbrand" gewesen sei, sondern ein "Aufflackern" an wenigen Punkten.
Weiter entfernt von den Infektionsherden als die Anbieter in Nachbarkreisen
„Unsere von der Schließung betroffenen Filialen wie auch viele Unternehmen aus unserer Nachbarschaft waren von den Infektionsherden weiter entfernt als Wettbewerber in Nachbarkreisen, die keinen Lockdown hatten“, betont die Gebrüder Gauselmann Oelde GmbH.
Auch Mitarbeiter und Kunden konnten ihre Benachteiligung gegenüber den Nachbarregionen nicht nachvollziehen. Die Kunden seien teilweise nach Bielefeld oder in andere Kommunen abgewandert. Damit sei die Schließung der Filialen für die Corona-Bekämpfung sinnlos geworden.
MIndestabstände durch Spielverordnung – vergleichsweise geringes Risiko
"Außerdem haben wir Stammspieler an wenigen Geräten mit festgelegten Mindestabständen durch die Spielverordnung, so dass das Infektionsrisiko in unseren Betrieben gering ist und die Gefahr einer Infektionsausbreitung durch unsere Betriebe in der Bevölkerung weit geringer ist als durch den Einzelhandel." Bei der Klage sei es nicht um den Umsatz von wenigen Tagen gegangen, sondern um die Klärung dieser offensichtlichen Ungerechtigkeit.
„Wir sind nach wie vor für eine entschlossene Bekämpfung der Corona-Pandemie. Und wir wissen auch, wie schwierig es für die verantwortlichen Politiker ist, effektive und gerechte Entscheidungen zu treffen. Aber seit dem Urteil ist klar, dass die Pandemie nur mit eng begrenzten und zielgerichteten Maßnahmen bekämpft werden darf", erklärt abschließend die erfolgreiche Klägerin.