28.04.2021

Forum weist auf wichtige Fristen hin

Unternehmen und Betriebe, die in Folge der Corona-Pandemie in schwerwiegende wirtschaftliche Probleme wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerieten, mussten ihre Insolvenzreife seit März des vergangenen Jahres vorübergehend nicht anzeigen. Die Regelung ist allerdings bis Ende April befristet. Demnach gilt die Insolvenzantragspflicht ab dem 1. Mai wieder wie vor der Pandemie. Darauf macht das Forum der Automatenunternehmer aufmerksam.

Zuletzt hätten sich die Regierungsparteien noch in Gesprächen über eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung befunden, teilt das Forum mit. Über Ergebnisse dieser Gespräche gebe es aber zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkrete Informationen. Möglich sei, dass im Rahmen der Sitzungswoche des Bundestages Anfang Mai eine weitere Verlängerung beschlossen und die Antragspflicht rückwirkend nochmals ausgesetzt wird.

Ebenfalls am 30. April endet die Möglichkeit, Anträge auf November- und Dezemberhilfe zu stellen. Änderungsanträge sind hiervon nicht betroffen. Wer noch in letzter Minute Anträge stellen will, findet ausführliche Informationen auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und der Bundessteuerberaterkammer.

Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe II lief bereits Ende März aus. Änderungsanträge können noch bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. Für die in diesem Jahr aufgelegte Überbrückungshilfe III sind ab sofort Änderungsanträge möglich.