Forum-Konferenz zur seit heute bundesweit geltenden Pflicht der 3G-Dokumentation
Seit dem 24. November gilt die betriebliche 3G-Regelung bundesweit. Zum Teil wurden in den Bundesländern auch bereits schärfere Maßnahmen, bis hin zu Lockdowns, beschlossen. Das Forum der Automatenunternehmer hat am Vormittag in einer Zoom-Konferenz über den Stand der Dinge informiert.
Bis zu 75 Mitglieder waren zugeschaltet, das Interesse ist groß. Seit heute müssen die Unternehmen ihren Test- und Dokumentationspflichten nachkommen. Legen Beschäftigte einen Genesungs- oder Impfnachweis vor, sind sie von weiteren Kontrollen befreit. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht genesen oder geimpft sind, benötigen dagegen einen tagesaktuellen Testnachweis.
Großer Zulauf zu den Testzentren
Fachjurist Rechtsanwalt Dirk Stapel, unterstützt von Rechtsanwalt Frank Repschläger und Forum-Geschäftsführerin Anja Bischof, stellte sich den zahlreichen Fragen der Mitglieder. Möglich sind die kostspieligen PCR-Tests (gilt 48 Stunden), Antigen-Schnelltests (gilt 24 Stunden) und Selbsttests am Arbeitsplatz unter Aufsicht des Arbeitgebers beziehungsweise eines Beauftragten des Arbeitgebers (gilt ebenfalls 24 Stunden).
Dabei sollte daran gedacht werden, die morgendliche Rush Hour in den überfüllten Testzentren zu umgehen. Zum Teil wird von zwei bis drei Stunden Wartezeit berichtet.
Wichtig: Grundsätzlich ist es so, dass die Beschäftigten selbst für den Testnachweis verantwortlich sind!
Ein möglicher Impfanreiz könnte sein, dass das Unternehmen dem Beschäftigten anbietet, sich nach der Impfung regelmäßig auch im Betrieb (unter Aufsicht) testen lassen zu können. Der Stress, täglich das Testzentrum aufsuchen zu müssen, würde entfallen.
Liste mit Namen und Kalendertag führen
Die Landesgesetze, insgesamt 16 verschiedene Verordnungen, sind naturgemäß sehr unübersichtlich. Empfohlen wird in jedem Fall, im Unternehmen eine Liste mit Namen und Kalendertag zu führen und abzuarbeiten beziehungsweise abzuhaken. Dabei muss auch auf Datenschutzgesichtspunkte geachtet werden. So dürfen die persönlichen Impf-Verhältnisse nicht „herumgetratscht“ werden.
Klar: Bei einem positiven Test muss der Angestellte sofort nach Hause geschickt und das Gesundheitsamt informiert werden. Wichtig auch: Die Beschäftigten müssen ihren Impf- oder Genesungsnachweis beziehungsweise die aktuelle Bescheinigung über einen negativen Test jederzeit mit sich führen.
Rechtsanwalt Dirk Stapel sieht für die Spielhallenfilialen folgende Varianten in der Praxis: Das Testzertifikat wird als Scan oder als Fax oder als WhatsApp-Nachricht vor Arbeitsbeginn an den Arbeitgeber geschickt. Beim Schichtwechsel könnten die Mitarbeiter ihren Status auch gegenseitig überprüfen beziehungsweise einen Test unter Aufsicht durchführen.
Wichtig: Zertifikat und Ausweis miteinander abgleichen
Auch bei den Gästen sollte man die Prüfung in einer Liste dokumentieren sowie den Impfstatus beziehungsweise das Testzertifikat mit dem Personalausweis abgleichen. Natürlich muss man Ungeimpfte, die sich auf einen medizinischen Grund für ihre Nichtimpfung berufen, nicht in die Spielhalle herein lassen. Hier gelten das Hausrecht und die Verantwortung für das Wohl der gesamten Gäste.
Weitere Themen wie Home-Office, Kurzarbeit und landesspezifische Besonderheiten – so plant Thüringen gerade eine PCR-Testpflicht – ergänzten die einstündige Forum-Mitgliederkonferenz. Der AutomatenMarkt wird in seiner Dezember-Ausgabe ausführlich berichten.