03.02.2016

Finanzgericht: Glücksspielabgabe auch auf Umsätze aus anderen Bundesländern

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des Glücksspielgesetzes für Schleswig-Holstein vom 20.10.2011 (GlSpielG SH) über die Erhebung einer Glücksspielabgabe nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz verstoßen (Aktenzeichen 5 V 242/14). Das Land darf die Abgabe auch auf solche Umsätze erheben, die durch Spielteilnehmer außerhalb Schleswig-Holsteins erzielt wurden.

Die Klägerin in dieser Frage ist im europäischen Ausland ansässig und vertreibt über das Internet Glücksspiele. Sie erhielt Genehmigungen, Sportwetten und Online-Glücksspiele gemäß dem Glücksspielgesetzes für Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2011 zu vertreiben. Diese Genehmigung wirkt auch nach dem Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag fort. Die Klägerin hatte Jahresanmeldungen der Glücksspielabgabe für die Jahre 2012 und 2013 ordnungsgemäß eingereicht, die Glücksspielabgabe wurde entsprechend festgesetzt.

Genehmigung nach GlSpielG SH

Mit ihrem Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machte die Antragstellerin geltend, die Erhebung der Glücksspielabgabe auf Online-Casinospiele und Sportwetten sei rechtswidrig, soweit diese aus dem Vertrieb an Personen resultiere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, aber nicht in Schleswig-Holstein hätten, weil dies gegen den Grundsatz der Verbandskompetnz verstoße.

Der 5. Senat folgte diesen Einwänden nicht. Da es zur Reichweite der Hoheitsgewalt der Bundesländer keine Regelungen im deutschen Staatsrecht gebe, könnten diesbezügliche völkerrechtliche Grundsätze auf das Hoheitsgefüge der Bundesländer übertragen werden, erklärten die Richter. Bei der grenzüberschreitenden Regelung von Sachverhalten reiche nach völkerrechtlichen Grundsätzen zur Begründung der Regelungskompetenz eines Staates ein Anknüpfungspunkt im Inland aus. Anknüpfungspunkt für die Abgabenpflicht nach § 35 Abs. 1 GlSpielG SH sei in Schleswig-Holstein, dass eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes Glücksspiele vertreibe. Der Glücksspielanbieter müsse eine Schleswig-Holsteinische Glücksspiellizenz beantragt und eine Veranstaltungsgenehmigung nach dem GlSpielG SH erhalten haben, die ihn gerade dazu verpflichte, die Genehmigung nur im Hoheitsgebiet von Schleswig-Holstein zu nutzen.

Verstoß gegen Genehmigung

Wenn Spieler aus anderen Bundesländern an den angebotenen Online-Glücksspielen teilnähmen, verstoße der Anbieter gegen die ihm erteilte Genehmigung. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GlSpielG SH, den Glücksspielmarkt nur für Schleswig-Holstein zu liberalisieren und andererseits zunehmenden Suchtgefahren Rechnung zu tragen, sei es daher legitim, die Abgabenpflicht auch auf die Umsätze aus der Teilnahme von Spielern aus dem gesamten Bundesgebiet zu erstrecken.

Durch das Glücksspielgesetz werde nicht von Bürgern anderer Bundesländer eine Abgabe erhoben. Die Abgabenpflicht bestehe nur für die Glücksspielanbieter. Insoweit erfolge durch das Gesetz kein Eingriff in Freiheitsrechte von Spielern, die in anderen Bundesländern wohnen. Ein Überschreiten der Verbandskompetenz sei deshalb nicht gegeben.