Finanzgericht Düsseldorf zweifelt Umsatzsteuergesetz an
Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Antrag eines Automatenunternehmers stattgegeben, die Vollziehung der Umsatzsteuer-Voranmeldung II/2006 mit Bezug auf Umsätze aus Geldspielgeräten auszusetzen.
In dem Beschluss des Finanzgerichtes vom 27. März 2007 (Az. 5V 4521/06 A(U)) machen die Richter deutlich, dass es „zumindest ernsthafte rechtliche Bedenken“ gibt, ob die seit Mai 2006 geltende Passage im Umsatzsteuergesetz (Paragraf 4 Nr. 9 b UStG) mit dem europäischen Recht vereinbar sei.
Das Finanzgericht resümiert: „Insgesamt hält der Senat die entscheidungserhebliche Rechtsfrage für ungeklärt und offen in der Weise, dass sie sich weder in die eine noch in die andere Richtung eindeutig beantworten lässt.“
Die Richter rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung mit „dem Fehlen gerichtlicher oder gar höchstrichterlicher Entscheidungen“ und bemerken, dass „gegebenenfalls der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Rechtsfrage zu entscheiden haben wird“.
Gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Auch das Urteil im Hauptsacheverfahren steht noch aus.