FGA informiert über die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten
In einem aktuellen Rundschreiben weist der Fachverband Gastronomie-Automatenaufstellunternehmer (FGA) auf „kleinere Fehler“ hin, die „jedoch größere Folgen für die Automatenunternehmer haben können“.
Der FGA hat die häufigsten Fehler aufgelistet. Hier folgen sie im Wortlaut:
1. Jugendschutz und übermäßiges Spiel
Mit einer Änderung des Telekommunikationsgesetztes (Paragraf 66 a TKG) wurde eingeführt, dass die Anbieter für die Inanspruchnahme von Diensten den zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben haben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bitte achten Sie darauf, dass die aktuellen Piktogramme – Informationen angebracht sind.
2. Aufstellerdaten am Geldspielgerät
Der Automatenaufsteller ist nach Paragraf 14 Absatz 3 der Gewerbeordnung verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung der Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Dies gilt für jedes aufgestellte Geldspielgerät, auch wenn in einer Gaststätte drei Geldspielgeräte von einem Aufsteller aufgestellt werden.
3. Überprüfung der Prüfsiegel und der eingesetzten Software
Beachten Sie bitte, dass nicht nur die Geldspielgeräte zu prüfen sind, sondern auch die eingesetzte Software (Version) überprüft werden muss. Die Daten für die einzelnen Geldspielgeräte finden Sie auf der Homepage der PTB unter dem Stichwort „Zulassungsdatenbank“. In dieser können Sie direkt überprüfen, ob die Software des Geldspielgerätes noch gültig ist.
4. Sozialkonzepte für Gaststätten
Die Gaststättenbetreiber haben – ebenso wie die Spielhallenbetreiber – ein Sozialkonzept bei der Kommune vorzulegen, wenn in der Gaststätte Geldspielgeräte aufgestellt werden. Unterstützen Sie die Gaststättenbetreiber bei der Erstellung von Sozialkonzepten und sorgen Sie dafür, dass diese bei den Kommunen abgegeben werden.
5. Gleichzeitiges Aufstellen von Geldspielgeräten und Wettterminals
Beachten Sie zukünftig bitte, dass Sie Geldspielgeräte nur in Gaststätten aufstellen, in denen keine Sportwetten angeboten werden. In Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, dürfen keine Wettterminals aufgestellt werden, da sonst die Geeignetheitsbestätigung entzogen werden kann (Trennungsgebot). In den Geeignetheitsbestätigungen wird seit neuesten auch darauf hingewiesen. (Die Bestätigung ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass am Aufstellort keine Sportwetten vermittelt werden, insbesondere keine Wettterminals aufgestellt werden. Soweit Sportwetten am Aufstellungsort vermittelt werden, erlischt diese Bestätigung und die Spielgeräte sind zu entfernen.)
Bei Fragen hilft der FGA gerne weiter.