FG Münster: Neue Entscheidung zur Umsatzsteuer
Das Finanzgericht (FG) Münster hat eine Entscheidung zur Vollziehung von Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Geldgewinnspielgeräten seit dem 1. Juli. 2021 veröffentlicht (Beschluss vom 27. Dezember 2021, Az. 5 V 2705/21).
Wie Horst Hartmann, Vorstandsmitglied des Deutschen Automatenverbandes (DAV) und Steuerberater, darlegt, hat das Gericht in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz festgestellt, dass aufgrund des seit dem 1. Juli 2021 rechtlich zulässigen virtuellen Spielangebots, welches nicht der Umsatzsteuer unterliegt, die Umsatzbesteuerung der klassischen Geldspielgeräte gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen könnte. Die Umsätze aus den klassischen Spielgeräten dürfen möglicherweise nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da das virtuelle Spielangebot von der Umsatzsteuer befreit ist. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde stattgegeben.
Beschluss nicht rechtskräftig
Allerdings gibt Hartmann zu bemerken, dass der Beschluss nicht rechtskräftig ist, da das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen hat. Mit einer Entscheidung in nächster Zeit ist demnach zu rechnen.
Hartmann macht auch klar, was diese Entscheidung für den Automatenunternehmer bedeutet. Der Sachverhalt beziehe sich ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 und nicht auf die Zeit davor. Gegenstand der Entscheidung sei eine Umsatzsteuer-Voranmeldung. Für das Jahr 2021 sei bisher kaum eine Jahreserklärung abgegeben worden.
Hartmann empfiehlt: „Zur Sicherung der Rechtsposition sollte darauf geachtet werden, dass Zeiträume ab dem 1. Juli 2021 nicht rechtskräftig werden. Die Vorgehensweise sollte mit dem Steuerberater bei Abgabe der Jahreserklärung 2021 erörtert werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn zum Beispiel durch eine Außenprüfung die Gefahr besteht, dass für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 Rechtskraft eintritt.“
Zum jetzigen Zeitpunkt werde es kaum Fälle mit aktuellem Handlungsbedarf zur Sicherung der Rechtsposition geben. „Inwieweit unter Bezug auf dieses Verfahren eine unsichere Freistellung von der Zahlungspflicht versucht werden soll, liegt im Entscheidungsermessen eines jeden Unternehmers. Es wird hier zur allergrößten Vorsicht geraten“, betont Hartmann.
Das Verfahren beim Finanzgericht Münster trägt das Aktenzeichen 5 V 2705/21 U. Hier können Sie die Pressemitteilung des FG Münster nachlesen.