04.02.2016

EuGH: Sportwettenvermittlung nicht strafbar

"Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, soweit das von den deutschen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene vormalige Staatsmonopol faktisch fortbesteht." Das schreibt der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach seiner Entscheidung im Fall Sebat Ince (C-336/14) am 4. Februar in einer Pressemitteilung.

Konkret bedeutet das: Der Glücksspielstaatsvertrag von 2012 ist in entscheidenden Punkten Makulatur. Da bis heute keine Sportwettlizenzen nach der sogenannten Experimentierklausel vergeben wurden, besteht das Staatsmonopol faktisch weiter. Und dieses Staatsmonopol – das hatten alle damit befassten deutschen Gerichte nach mehreren EuGH-Urteilen festgestellt – ist nicht mit Unionsrecht vereinbar. Wegen dieser Unvereinbarkeit dürfe die Vermittlung von Sportwetten an den Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedsstaat aus Gründen der Dienstleistungsfreiheit nicht geahndet werden.

Für Sebat Ince, der von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wird, sie habe Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis an einen Veranstalter vermittelt, der zwar in Österreich, nicht aber in Deutschland eine Lizenz besitzt, dürfte das vor dem Amtsgericht Sonthofen einen Freispruch bedeuten.

DSWV will kompletten Neuanfang

Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) kommentiert das Urteil wie folgt: "Heute bewahrheitet sich erneut, dass der Glücksspielstaatsvertrag gegen europäisches Recht verstößt. Es reicht nun nicht mehr aus, wie in den vergangenen Jahren an gescheiterten Konzepten herumzudoktern. Es ist nun an der Zeit für eine grundlegende Reform der Glücksspielregulierung der Bundesländer."

Ein bloßes Anheben der Anzahl der Sportwettenkonzessionen werde nicht die grundlegenden Konstruktionsfehler des Staatsvertrags heilen, sagte Dahms weiter. Stattdessen müssten wir in Deutschland konstruktiv über eine umfassende Neuregelung der Materie diskutieren.

Der DSWV fordert, im Rahmen einer solchen umfassenden Neuregelung hohe qualitative anstatt quantitativer Marktzugangsbeschränkungen einzuführen. Zudem müssten die Zuständigkeiten der Länder in der Regulierung und im Vollzug neu geregelt werden. Die Idee einer unabhängigen Landesanstalt unterstütze der DSWV ausdrücklich.