Erste Bewertung der Schlussanträge: Wahrscheinlich bleibt alles beim Alten

In einer ersten Bewertung der Schlussanträge von Generalanwältin Christine Stix-Hackl im Auftrag der AMA-Verbände kommt der Tübinger Rechtsprofessor Dr. Martin Nettesheim zu dem Schluss, dass die Umsatzbesteuerung des Betriebes von Geldspielgeräten aller Wahrscheinlichkeit nach bleiben wird wie sie ist.
Während die Vertreter der EU-Kommission schlicht Glücksspiel gleich Glücksspiel setzen, erkenne, so Professor Nettesheim, die Generalanwältin die Verbraucherperspektive als relevanten Maßstab für etwaige Unterschiede an. Auch Kriterien der Gewinnhöhe und des Risikos als hinreichende Unterscheidungsmerkmale zwischen Geldspielgeräten und Slotmachines hebe sie hervor. Insofern sympathisiere die Generalanwältin eindeutig mit der Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens.
Der Rechtsprofessor geht davon aus, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung der Generalanwältin folgen werde, wie er das in über 90 Prozent der Fälle tue. In diesem Fall würde die Entscheidung über die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Europarecht dem Bundesfinanzhof (BFH) überlassen.
Es komme dann darauf an, den BFH von der Nichtvergleichbarkeit von Geldspielgeräten und Casino-Slotmachines zu überzeugen.
„Aufgrund der tatsächlich bestehenden Unterschiede in der Höhe des Spieleinsatzes und im Risiko wird diese Darlegung gelingen“, ist Professor Nettesheim überzeugt.
Es erscheine ihm ausgeschlossen, dass die vorgelegten Schlussanträge den deutschen Gesetzgeber zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu gesetzlichen Veränderungen veranlassen könnten, schreibt Nettesheimer zum Abschluss seiner Bewertung. Der Gesetzgeber werde den Abschluss des Verfahrens vor dem BFH abwarten, um dann eine Bewertung der Situation vorzunehmen.
Dazu VDAI-Geschäftsführer Dr. Jürgen Bornecke: „Dieser Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt nichts hinzuzufügen.“