27.06.2018

Erlaubnis nach 33 i GewO könnte erlöschen

Rechtsanwalt Frank Repschlaeger

Eine Spielhallenerlaubnis nach Paragraf 33 i der Gewerbeordnung erlischt, wenn der Inhaber dieser Erlaubnis mehr als ein Jahr lang kein Gebrauch davon gemacht hat. Das könnte aktuell auf einige Erlaubnisse zutreffen, wie Frank Repschläger, juristischer Berater des Forums der Automatenunternehmer berichtet.

„Gerade in Niedersachsen mussten im vergangenen Jahr aufgrund der restriktiven Behördenpraxis zu den Härtefallanträgen eine Vielzahl von Spielhallen schließen. Klagen gegen die ablehnenden Bescheide sind häufig noch nicht rechtskräftig“, schreibt das Forum unter Berufung auf Repschläger.

Jetzt zeichne sich in Niedersachsen ab, dass die zukünftige Gesetzgebung zum Recht der Spielhallen möglicherweise eine großzügigere Genehmigungspraxis zulasse. Da aber bis dahin die oben genanntem Spielhallenbetriebe weiterhin geschlossen bleiben müssten, könne die einjährige Frist bis zum Erlöschen der 33 i-Erlaubnis in einzelnen Fällen schon bald erreicht werden.

Allerdings könne die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch entsprechenden Antrag bei der Erlaubnisbehörde verlängert werden. Wichtig sei dabei, dass der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist bei der Behörde eingeht.

„Ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Frist kann bereits darin gesehen werden, dass die Verfahren über die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse noch nicht rechtskräftig entschieden und im Übrigen eine neue Gesetzgebung – vor allem in Niedersachsen – zu erwarten ist“, erklärt Repschläger.

Allerdings sei ein solcher Antrag nicht in jedem Bundesland erforderlich. So habe beispielsweise NRW die Erlaubnispflicht nach § 33 i GewO durch die neue Erlaubnispflicht nach den Spielhallengesetz ersetzt.

Das Forum empfiehlt Unternehmern, mit ihren jeweiligen Rechtsbeiständen abzuklären, in welchen Fällen es ratsam ist, einen Verlängerungsantrag zu stellen.