Erfolgreicher Eilantrag – VGH Baden-Württemberg kippt Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen in Corona-Verordnung
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem aktuellen Beschluss dem Eilantrag der Inhaberin von Wettannahmestellen gegen die ausnahmslose Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung der Landesregierung stattgegeben.
Laut Pressemitteilung des Gerichtes ist die Vorschrift in der Corona-Verordnung, die jeden Betrieb von Wettannahmestellen verbietet (Paragraf 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO), mit sofortiger Wirkung insoweit außer Vollzug gesetzt worden, als der Betrieb von Wettannahmestellen auch dann untersagt wird, wenn eine reine Wettannahme kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster erfolgt.
Die Antragstellerin betreibt nach eigenen Angaben in Baden-Württemberg Wettannahmestellen, die Wetten an ein ausländisches Sportwettunternehmen vermittelt. Sie machte mit ihrem Eilantrag geltend, das vollständige Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr, einschließlich des Verbots der Entgegennahme vorausgefüllter Wettscheine und von Zahlungsvorgängen sei jedenfalls inzwischen unverhältnismäßig.
"Click & Collect" im Fokus
Der Eilantrag hatte teilweise Erfolg. Der VGH führt zur Begründung aus, Betriebsschließungen seien wegen des aktuellen Pandemiegeschehens und unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten staatlichen Kompensationsmaßnahmen derzeit noch verhältnismäßig. Jedoch seien inzwischen für den geschlossenen Einzelhandel Abholangebote (Click & Collect) zugelassen. Vergleichbares Wettannahmestellen nicht zu gestatten, verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher, im Infektionsschutz wurzelnder Grund dafür, Einzelhandelsbetrieben Vertriebsformen, die in der Art von „Click & Collect“-Angeboten weitgehend kontaktlos und ohne einen Kundenbesuch im Ladeninneren stattfänden, zu gestatten, Inhabern von Wettannahmestellen ähnliche Möglichkeiten zur Dienstleistungserbringung aber ausnahmslos zu verbieten, sei nicht erkennbar. Einer reinen Wettannahmestelle sei es möglich, ihren Betrieb so zu organisieren, dass er „Click & Collect“-Betriebsformen entspreche, indem lediglich eine Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen, die Auszahlung von Gewinnen und das Aufladen und Sperren von Kundenkarten angeboten werde und Verweilmöglichkeiten nicht eröffnet würden.
Betrieb reiner Wettannahmestellen nun in sechs Bundesländern zulässig
Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes, der das Verfahren führte, legt auf isa-guide.de dar, dass damit der Betrieb reiner Wettannahmestellen (ohne angeschlossenen Einzelhandel) nunmehr in sechs Bundesländern wieder zulässig sei. Zuvor war bereits ein Eilantrag von Bartholmes in Sachsen-Anhalt erfolgreich (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. November 2020, Az.: 3 R 226/20). "In Nordrhein-Westfalen und Hessen waren Verbotsregelungen während laufender Eilverfahren aufgehoben worden, während es in Rheinland-Pfalz und Thüringen während der „zweiten Welle“ nie ein vollständiges Verbot gegeben hat. In den übrigen zehn Ländern ist die Annahme von Wetten derzeit nur in zulässigerweise geöffneten Einzelhandelsgeschäften möglich, wovon fast nur Oddset und Toto profitieren", so Bartholmes.
Der Beschluss vom 27. Januar 2021 ist unanfechtbar (Az.: 1 S 124/21).