23.10.2020

Erfolgreicher Eilantrag der Kanzlei Dr. Odenthal & Repschläger gegen Sperrzeit der Stadt Aachen

Rechtsanwalt Tilman Odenthal von der Kanzlei Dr. Odenthal & Repschläger führte das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen.

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Az. 7 L 758/20) hat die auf Glücksspielrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Odenthal & Repschläger für eine Spielhallenbetreiberin die Sperrzeitregelung der Stadt Aachen erfolgreich angegriffen und nunmehr für eine Änderung der Allgemeinverfügung gesorgt.

Die Stadt Aachen hatte wie bundesweit zahlreiche weitere Städte vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen am 14. Oktober 2020 per Allgemeinverfügung die Sperrzeit für Spielhallen auf 24 Uhr/Mitternacht vorverlegt.

Die Spielhallenbetreiberin, welche im Stadtgebiet gleich mehrere Spielhallen betreibt, wandte sich gegen die Verfügung, mit dem Argument, durch die Sperrzeitverlängerung in unzulässiger Weise in ihren Grundrechte beschnitten zu werden.

Reduzierung der Neuinfektionen nicht ersichtlich

Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts teilte die Auffassung der Rechtsanwälte, dass nicht ersichtlich sei, dass die Anordnung einer Sperrstunde für Vergnügungsstätten erforderlich ist, um eine Eindämmung der Pandemie durch Reduzierung der Neuinfektionen zu erreichen.

Die Stadt Aachen hat bereits angekündigt eine neue Allgemeinverfügung zu erlassen, in welcher Spielhallen von der Sperrzeitregelung ausgenommen werden.

Auch die Städteregion Aachen kündigte an, die Allgemeinverfügung betreffend der Städte Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen dahingehend zu ändern, dass Spielhallen von der Sperrzeitregelung ausgenommen werden.

Mögliche Vorbildfunktion für weitere Städte 

Das Verfahren könnte demnach Vorbildfunktion für zahlreiche weitere Städte haben, welche per Allgemeinverfügung die Sperrzeit für Spielhallen erweitert haben.