22.12.1999

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes

Im folgenden dokumentiert der AutomatenMarkt die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur pauschal erhobenen Vergnügungssteuer und zur erhöhten Vergnügungssteuer auf Automaten, die nach Ansicht von Kommunen Gewalt gegen Menschen darstellen.

'In fünf Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht heute (22. Dezember, die Red.) über die Rechtmäßigkeit von Spielautomatensteuern zu entscheiden, die auf der Grundlage kommunaler Vergnügungssteuersatzungen erhoben werden.

Dabei war darüber zu befinden, ob die Steuer (300 bis 600 Mark pro Automat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen monatlich) auch weiterhin nach dem Maßstab der Stückzahl an Automaten erhoben werden darf, obwohl Geräte mit Gewinnmöglichkeit heutzutage über technische Einrichtungen verfügen, mit deren Hilfe der exakte Umsatz ausgedruckt werden kann. Dies hat das Gericht maßgeblich unter Hinweis darauf bejaht, dass die Einspielergebnisse der Geräte nach den tatsächlichen Erkenntnissen annähernd vergleichbar sind. Zudem ist bestätigt worden, dass die Besteuerung dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht entspricht (BVerwG 11 CN 1-3.99).

Gegenstand weiterer Revisionsverfahren war, ob so genannte Gewaltspielautomaten einem erhöhten Steuersatz (300 bzw. 600 Mark statt 60 Mark) unterworfen werden dürfen. Dies hatte die Vorinstanz verneint, weil der Bundesgesetzgeber solche Spiele zwar eingeschränkt, aber nicht verboten habe und die Kommunen sich dazu nicht in Widerspruch setzen dürften. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Widerspruch zwischen erkennbaren Zwecken des einschlägigen Bundesrechts und der erhöhten Besteuerung von Gewaltspielgeräten nicht bestehe. Allein der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber im Starf-, Jugendschutz- und Gewerberecht bestimmte Verbote und Einschränkungen ausgesprochen habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass die Kommunen in ihren Vergnügungssteuersatzungen deshalb keine erhöhten Steuersätze vorsehen dürften (BVerwG 11 C 9 und 10.99).'