21.03.2014

BVerfG: Stückzahlmaßstab ist rechtswidrig

Wie der Verband der Deutschen Automatenindustrie (VDAI) berichtet, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mit einem am heutigen Freitag (21. März 2014) veröffentlichten Beschluss erneut über die Rechtmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs entschieden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Finanzgerichts Bremen und des Verwaltungsgerichts Saarland. Die Beteilgten der Ausgangsverfahren streiten über Vergnügungssteuerfestsetzungen für Geldspielgeräte für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2009 (Bremen) beziehungsweise Januar bis Dezember 2007 (Saarland).

Die Kernaussagen aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes, die unterhalb der Nachricht zum Herunterladen bereitsteht, lauten:

„Der in den früheren Bremischen und Saarländischen Vergnügungsteuergesetzen enthaltene Stückzahlma.stab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist verfassungswidrig und nur bis zum 31. Dezember 2005 anwendbar. Die Weitergeltung der Vorschriften kommt nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, an dem die Normgeber aufgrund der im April 2005 erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen mussten, dass ein Stückzahlmaßstab nicht verfassungsgemäß ist. Eine etwa sechsmonatige Frist zur Umsetzung war einzurŠumen; ein Zuwarten bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Vergnügungsteuergesetz aus dem Jahr 2009 ist hingegen nicht gerechtfertigt.“

Die Entscheidung (BVerfG, 1 BvL 11/10 vom 12.2.2014, Absatz-Nr. (1 – 35)) des Bundesverfassungsgerichts kann hier eingesehen werden.