Bundesverfassungsgericht: Beschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen erfolglos
Die durch den Glücksspielstaatsvertrag und landesrechtliche Vorschriften vorgenommenen Verschärfungen der Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen sind verfassungsgemäß. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit dem am 11. April veröffentlichten Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerden von vier Spielhallen-Unternehmen aus Berlin, Bayern und dem Saarland zurückgewiesen. Hier ist der Link zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes.
Lesen Sie hier die Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12; 1 BvR 1630/12; 1 BvR 1694/13; 1 BvR 1874/13):
1. Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der
gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von
Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).
2. Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die
Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die
Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag
und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes auch eigene fiskalische Interessen
verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander
stehen, müssen staatliche Ma§nahmen auf die Bekämpfung der
Spielsucht ausgerichtet sein.
4. Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt
schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn
die geplanten Änderungen hinreichend öffentlich in konkreten Umrissen
vorhersehbar sind.