19.11.2021

Bundesverband Automatenunternehmer informiert über die neuen Anti-Corona-Beschlüsse

BA-Justiziar Stephan Burger berichtet von den aktuellen politischen Weichenstellungen.

BA-Justiziar Stephan Burger informiert in einem aktuellen Rundschreiben über die über die wesentlichsten politischen Maßnahmen aus Sicht der Branche. Zunächst wird auf die gestrige Bundestagssitzung mit nachfolgend wichtigen Eckpunkten verwiesen:

– Die epidemische Lage von nationaler Tragweite als Grundlage für Corona-Maßnahmen der Länder wird nicht über den 25. November 2021 hinaus verlängert.

– Damit ist die Anordnung genereller Schließungen hinsichtlich des Einzelhandels, von Freizeiteinrichtungen oder der Gastronomie oder das Verhängen von allgemeinen Ausgangssperren nicht mehr ohne weiteres möglich. Möglich bleibt jedoch die Entscheidung über Schließungen im Einzelfall sowie das Ausschöpfen weiterer landesrechtlicher Maßnahmen.

– Den Ländern stehen nach wie vor Maßnahmen, wie zum Beispiel die Maskenpflicht, Abstands- und Zutrittsregelungen, Hygienekonzepte, Veranstaltungsauflagen, et cetera zur Verfügung.

3G-Regel gilt auch für die Unternehmen

Stephan Burger informiert: "Die Änderung des Infektionsgesetzes ist insbesondere hinsichtlich der neuen 3G-Regel für Betriebe, in denen der physische Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, interessant. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Beschäftigten müssen nachweisen können, dass Sie geimpft, genesen (nicht länger als 6 Monate nach einer Infektion) oder getestet (tagesaktuell) sind. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Regel täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren sowie zwei Tests pro Woche kostenfrei zur Verfügung zu stellen."

Sollten sich Beschäftigte weigern, können Sie ins Home-Office geschickt werden. "Lässt die ausgeübte Tätigkeit dies nicht zu oder kann keine adäquate Ersatztätigkeit gefunden werden so, ist auch eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder die Kündigung in letzter Konsequenz denkbar", macht der BA-Justiziar deutlich. 

Zustimmung des Bundesrates

Ferner sehe der Gesetzentwurf eine Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht vor. "Diese entspricht weitestgehend den Regelungen, die bis zum 30. Juni 2021 galten: Beschäftigen muss Home-Office ermöglicht werden, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, es sei denn die Arbeit ist zu Hause nicht möglich, beispielsweise weil keine Räumlichkeiten für die Arbeit verfügbar sind oder infrastrukturelle Defizite (kein oder nicht ausreichender Internetanschluss) vorliegen."

Weiter schreibt Justiziar Stephan Burger: "Am heutigen Freitag kam der Bundesrat zu einer Sondersitzung zusammen, um den beschlossenen Gesetzentwurf des Bundestages zu beraten. Auch der Bundesrat erteilte hierzu seine Zustimmung, womit die Änderung nach Verkündung wirksam wird. Darüber hinaus tagten gestern die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer gemeinsam mit der geschäftsführenden Bundeskanzlerin Angela Merkel (Corona-Gipel)."

Nachfolgend formuliert der BA die wichtigsten Beschlüsse:

– Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer rufen alle bislang ungeimpften Bürgerinnen und Bürger auf, sich gegen das SARS-CoV2-Virus impfen zu lassen. Zudem sollen alle bislang geimpften Bürgerinnen und Bürgern ab 18 Jahren zeitnah eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten. Die Auffrischungsimpfung wird sechs Monate nach der letzten Impfung, frühestens nach fünf Monaten empfohlen. Dies hängt jedoch maßgeblich von der Verfügbarkeit der Impfstoffe sowie der Infrastruktur zu Vergabe ab.

– Am Arbeitsplatz wird die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie für die Beschäftigten verpflichtend.

– Auch im Öffentlichen Personennahverkehr wird die 3G-Regel eingeführt.

– Als neuer Richtwert für einschränkende Maßnahmen bestimmter Bereiche des öffentlichen Lebens wird die Hospitalisierungsrate herangezogen. Überschreitet dieser Wert 3 pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird der Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen (wozu auch Spielhallen zählen dürften), Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen in Innenräumen, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (2G-Regelung) beschränkt, um die Infektionsdynamik zu brechen.

– Überschreitet die Hospitalisierungsrate den Wert 6 pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird der Zugang für die vorher genannten Bereiche auf geimpfte oder genesene Personen, die zusätzlich einen negativen Corona-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen können, beschränkt (2G plus).

– Ausnahmen für die Zutrittsbeschränkungen sind für Personen möglich, die sich aus bestimmten Gründen nicht impfen lassen können sowie für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

– Überschreitet die Hospitalisierungsrate den Wert 9 pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen die Bundesländer alle erforderlichen Maßnahmen, die mit dem Infektionsschutzgesetz vereinbar sind, ergreifen. Welche hier konkret möglich sind, obliegt der Gesetzgebung des jeweiligen Bundeslandes.

– Die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und die Regelungen zur Kurzarbeit werden bis zum 31. März 2022 verlängert, um Unternehmen, die von den Einschränkungen besonders schwer getroffen werden, zu unterstützen.

Überprüfung der Beschlüsse am 9. Dezember

Abschließend schreibt Stephan Burger in dem aktuellen BA-Rundschreiben: "Die Bundesländer werden die Maßnahmen nunmehr in Landesrecht umsetzen und gemeinsam mit dem Bund die ergriffenen Maßnahmen im Rahmen eines weiteren Beratungsgipfels am 9. Dezember 2021 evaluieren. Wir werden Sie über alle aktuellen Entwicklungen weiter informieren."