12.10.2021

Bewirtungskosten nur begrenzt abzugsfähig

Das Finanzgericht Köln hat ein interessantes Urteil dazu veröffentlicht, in welchem Maße Betreiber von Spielhallen Bewirtungskosten steuerlich geltend machen können, wenn sie Speisen und nichtalkoholischen Getränke unentgeltlich verabreichen.
 
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 29.04.2021 (Az. 10 K 2648/20) entschieden, dass „eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vorliegt“, deren Kosten nur zu 70 Prozent steuerlich geltend gemacht werden können.

Aufenthalt angenehm gestalten

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot sie den Gästen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30 000 Euro im Jahr.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne der Klägerin um 30 Prozent dieser Aufwendungen. Es handele sich nicht lediglich um eine Aufmerksamkeit wie beispielsweise einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz „den Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen überstiegen“. Mit anderen Worten: Bewirtungskosten dieser Art können nur zu 70 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Alles, was darüber hinaus geht, muss dem Gewinn zugerechnet werden.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin einen vollständigen Abzug der Kosten geltend machte, war erfolglos.

Nach der Urteilsbegründung sei die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene.

Mehr als eine Aufmerksamkeit

Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wird unter dem Aktenzeichen IX R 54/21 beim Bundesfinanzhof in München geführt.