02.07.2013

Bayerischer Verfassungsgerichtshof weist Klagen ab

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 28. Juni mehrere Popularklagen gegen das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag in Bayern und gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages abgewiesen.

Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Popularklagen waren:

- die Erlaubnisbedürftigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Spielhalle,

- der Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen,

- das Verbot von Spielhallen in einem baulichen Verbund (Mehrfachkonzessionen)

- die Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen.

In seiner Entscheidungsbegründung führt das Gericht aus, dass die besagten Regelungen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar seien. Auch die fünfjährige Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen sei den Richtern zufolge nicht zu beanstanden.

Mit dieser Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes hat erstmals ein Landesverfassungsgericht zum Glücksspielstaatsvertrag Stellung bezogen. Inwiefern diese Entscheidung beispielgebend für andere Bundesländer und Gerichte sein kann, bleibt abzuwarten.

Die Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ist hier nachzulesen.