17.06.2021

Bayerischer Landtag verabschiedet Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Der bayerische Landtag hat das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag mit breiter Mehrheit verabschiedet.

Der bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Juni das bayerische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) mit breiter Mehrheit verabschiedet. Darüber informiert der Bayerische Automaten-Verband (BAV) in einem Rundschreiben.

„Betont wurde in der vorangegangenen Aussprache, dass man von den Länder-Öffnungsklauseln bewusst Gebrauch gemacht hat, um den Spielerschutz sicherzustellen, aber auch, um den Bestandsschutz rechtssicher zu gewährleisten“, teilt der Verband mit.

Für die Spielhallen und die Gastronomieaufstellung in Bayern sind laut BAV unter anderem folgende Punkte im Gesetz relevant:

1. Die aktuellen Erlaubnisse gelten für die Dauer von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter. Voraussetzung ist, dass ab dem 1. Juli 2021 die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie des Ausführungsgesetzes eingehalten werden.
Der Antrag für die neue glücksspielrechtliche Erlaubnis ist dann innerhalb dieser drei Monate zu stellen. Dann gilt die bisherige Erlaubnis darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.


2. Der Paragraf 29 Abs. 4 GlüStV wird über den Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) für bis zu drei Konzessionen im baulichen Verbund umgesetzt.
Mehrfachspielhallen müssen dafür zusätzliche Anforderungen erfüllen. Hier wurden die schon 2017 im Anpassungskonzept geforderten zusätzlichen Maßnahmen in gesetzliche Vorschriften umgewandelt und weiter verschärft.
Die Erlaubnis ist zu befristen, sie kann nach Ablauf der Frist erneut, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 erteilt werden.


3. Spielhallen können auch von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes befreit werden, wenn sie zertifiziert sind.


4. Spielhallen sowie Gaststätten werden von der Pflicht zum Anschluss an das spielformübergreifende Sperrsystem befreit, solange die Sperrdatei nach Paragraf 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht. Dennoch müssen, wie mitgeteilt, die Vorbereitungen getroffen werden, die Anmeldung beim Sperrsystem OASIS kann ab 1. Juli erfolgen.



Der Gesetzesentwurf wird im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sobald dies erfolgt ist, plane der BAV zeitnah eine Online-Informationsveranstaltung für seine Mitglieder abzuhalten.