02.09.2016

Baden-Württembergisches Wirtschaftsministerium konkretisiert Anwendungshinweise

Das Wirtschaftsministerium Baden-Württembergs hat seine am 11. Dezember 2015 veröffentlichten „Anwendungshinweise“ nochmals erläutert und zum Teil konkretisiert. Die Frist zur Beantragung neuer glücksspielrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg war am 29. Februar 2016 abgelaufen.

Da die nachgeordneten Behörden nun über die Anträge entscheiden müssen, dabei aber offensichtlich viele Frage auftreten, gibt das Landeswirtschaftsministerium nun Hilfestellung.

Behörden sollen Punktesystem vermeiden

Der Fachverband Spielhallen (FSH) hat einen 66-seitigen Fragenkatalog mit dem Titel „Dienstbesprechung des WM mit den Regierungspräsidien am 28.7.2016 zu Fragen einer Anwendung der Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG und zur Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen“ verlinkt.

Im Rahmen der Beantwortung der 54 Fragen stellte das Wirtschaftsministerium unter anderem heraus, dass beim Vorliegen mehrerer Bewerber für einen Standort beziehungsweise bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 500 Metern zu einer konkurrierenden Spielhalle, eine Auswahl anhand eines von der zuständigen Behörde erstellten Punktesystems („Bewertungsmatrix“) zu vermeiden sei, da diese als nicht rechtssicher eingestuft werden.

Des Weiteren unterstreicht das Ministerium, dass bei Unterschreitung des Mindestabstandes, als auch bei Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, für jede Spielhalle (Konzession) zwingend ein Härtefallantrag zu stellen war.

Härtefallanträge

Darüber hinaus habe die Prüfung einer Härtefallentscheidung dem Wirtschaftsministeriums zufolge vorrangig vor einer eventuellen Auswahlentscheidung zu erfolgen. Das bedeutet, dass zunächst die Härtefallentscheidung und danach eine - etwaige - Auswahlentscheidung zu treffen ist.

„Sollten Spielhallenbetreiber für einen Standort, der den Mindestabstand zu einer konkurrierenden Spielhalle von 500 Metern unterschreitet, oder der sich mit anderen Spielhallen in einem Gebäudekomplex befindet, bislang noch keinen Härtefallantrag (sondern gegebenenfalls nur einen Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis) gestellt haben, so ist dringend zu empfehlen, einen Härtefallantrag für jede Spielhalle bei der zuständigen Behörde nachzureichen“, empfiehlt Rechtsanwalt Tim Hilbert, juristischer Berater des FSH.