26.03.2015

Baden-Württemberg ändert Glücksspielgesetz

In einem Urteil vom Juni vergangenen Jahres (Az.: 1 VB 15/13) verpflichtete der Staatsgerichthof Baden-Württemberg das Land, sein Landesglücksspielgesetz in einigen Punkten zu ändern. Jetzt ist ein erster Schritt getan.

Die Frist für die Antragsstellung auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wurde vom 28. Februar 2017 auf den 29. Februar 2016 vorverlegt. So steht es im Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 20. März. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs Begründet hätten die betroffenen Spielhallenbetreiber aufgrund der alten Fristsetzung zu spät Gewissheit erlangt, ob sie für den fraglichen Standort auch weiterhin eine Erlaubnis erhalten und den Spielbetrieb fortsetzen können.

Die Regelung der weiteren vom Staatsgerichtshof beanstandeten Punkte – die Änderung der Stichtagsregelung sowie die erforderliche gesetzliche Neuregelung für eine Anbindung der baden-württembergischen Spielhallen-Landessperrdatei und für ein Sperrdateiabgleich – hat der Gesetzgeber zunächst einmal aufgeschoben. Beides muss aber nach den Vorgaben des Staatsgerichtshofes bis Ende dieses Jahres geregelt sein.