Amtsgericht Hannover lehnt Hauptverhandlung nach Anklage wegen eines Verstoßes gegen das ZAG ab
Rechtsanwalt Professor Dr. Florian Heinze, Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen, hat einen juristischen Erfolg in einer Strafsache von branchenweitem Interesse erzielt.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte gegen einen Spielhallenbetreiber einen dinglichen Arrest in Millionenhöhe zur Sicherung vermeintlicher Verfallansprüche erwirkt und Anklage wegen eines Verstoßes gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erhoben. Dem Spielhallenbetreiber wird vorgeworfen, in strafbarer Weise sogenannte EC-Cash-Terminals aufgestellt und in von ihm betriebenen Spielhallen Bargeld an Spielgäste ausgezahlt zu haben.
Rechtsanwalt Professor Dr. Heinze als Verteidiger des Spielhallenbetreibers legte dem Gericht dar, dass es sich um reverse Bargeldauszahlungen gehandelt habe und erläuterte, dass ein solcher mit dem Verkauf von Waren verknüpfter Auszahlungsvorgang der Bereichsausnahme des § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG unterfalle, so dass eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hierfür nicht erforderlich sei und damit zugleich eine Strafbarkeit gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG ausscheide.
Erfolg für den Branchenanwalt Professor Dr. Heinze
Die Staatsanwaltschaft Hannover als Anklagebehörde hatte hierzu im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme der BaFin eingeholt. Die BaFin – und mit ihr sodann die Staatsanwaltschaft Hannover – hielten den Auszahlungsvorgang für strafbar.
Dem ist das Amtsgericht Hannover nicht gefolgt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 hat das Gericht die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt und hat sich damit der Argumentation von Rechtsanwalt Professor Dr. Heinze angeschlossen. Das Amtsgericht Hannover hält die Bargeldauszahlung in Verbindung mit einem Verkaufsvorgang für zulässig und nicht strafbar.
Andere Gerichte sind an die Entscheidung nicht gebunden
Die Staatsanwaltschaft hat nun die Möglichkeit, sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss zu erheben. Damit bleibt der weitere Verlauf des Strafverfahrens abzuwarten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover (die im Rahmen einer möglicherweise von der Staatsanwaltschaft Hannover erhobenen sofortigen Beschwerde noch aufgehoben werden könnte!) betrifft einen Einzelfall. Andere Gerichte sind daran nicht gebunden. Auch bei reversen Bargeldauszahlungen besteht daher das Risiko, dass ein Gericht diese als strafbar qualifiziert. Soweit eine direkte Bargeldauszahlung mittels eines EC-Cash-Terminals erfolgt, hat bereits der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. V. 11.06.2015 – 1 StR 368/14) die Strafbarkeit festgestellt und eine Verfallanordnung für rechtmäßig erklärt.
Von der Bargeldauszahlung in Spielhallen ohne Genehmigung der BaFin rät der Automatenverband Niedersachsen daher weiterhin ab. Dies gilt für reverse Auszahlungsvorgänge bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung.