11.01.2013

Ab September 2013: Neue Regeln für Automatenunternehmer

Ab dem 1. September 2013 müssen Automatenaufsteller eine IHK-Unterrichtung und ein Sozialkonzept vorweisen.

Bereits bekannt ist, dass Aufsteller von Spielgeräten gemäß Paragraph 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen.

Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers sind, neben der erforderlichen Zuverlässigkeit, ab dem 1. September 2013 verpflichtet, auch eine IHK-Unterrichtung nachzuweisen und über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution zu verfügen.

Betroffen sind laut der IHK Koblenz Antragsteller ab diesem Datum. Wer bereits vor dem 1. September 2013 Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraph 33c GewO ist, genieße Bestandsschutz.

Am 11. Dezember 2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 57, S. 2415 ff.) verkündet. Damit wurde auch eine Änderung des für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zuständigen Paragraphen 33c Gewerbeordnung veranlasst.

Die Inhalte der Unterrichtung sollen in der Spielverordnung, die sich derzeit in der Ressortabstimmung der Ministerien befindet, verankert werden.

Bestandsschutz für Erlaubnisinhaber

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat die Einführung eines solchen Unterrichtungsnachweises abgelehnt. Hier ein Auszug aus der DIHK-Stellungnahme vom 20. März 2012:

Die Einführung eines Unterrichtungsnachweises und eines Sozialkonzeptes für Automatenaufsteller wird abgelehnt. Der DIHK setzt sich konsequent für die Gewerbefreiheit ein. Regulierung darf nicht als Marktzutrittbarriere wirken. Jedes Gesetzesvorhaben ist auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Unternehmer verbunden, ohne dass eine Verbesserung des Jugend- und Spielerschutzes erwartet werden kann. In der Begründung auf Seite 9 wird angeführt, dass in der IFT-Studie festgestellt wurde, dass eine große Zahl der Betreiber von Spielhallen keine Maßnahmen zum Spielerschutz benennen konnten. Durch die Schaffung einer verpflichtenden Unterrichtung für die Automatenaufsteller soll diesem Mangel begegnet werden. Neben den grundsätzlichen Zweifeln an der vorgeschlagenen Maßnahme ist fraglich, ob es sich hier um die richtige Zielgruppe handelt. (…)