26.06.2001

Ab 31. Dezember neue Automatenabrechnungen

Wie im AutomatenMarkt berichtet, sind nach neuester Rechtsprechung bei Automatenabrechnungen die Umsatzsteuer und die Bemessungsgrundlage separat auszuweisen. Dies war bei der so genannten „Inklusive-Abrechnung“ nicht der Fall. Dort wurde die in der Automatenprovision enthaltene Umsatzsteuer zwar separat ausgewiesen. Die Nettoprovision war aber aus der Abrechnung nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hatte dieses Verfahren ausdrücklich zugelassen. Darauf konnte sich der Automatenkaufmann berufen. Nun hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 5. Juni 2001 (IV B 7-S 7280-18/01) mitgeteilt, dass die Vereinfachungsregelung am 31. Dezember 2001 endgültig ausläuft. Bei Nichtbeachtung der formalen Voraussetzungen kann der Automatenunternehmer ab dem 1. Januar 2002 die zum Beispiel in der an den Gastwirt gezahlten Provision enthaltene Vorsteuer nicht mehr geltend machen. Es sollten daher spätestens ab 1. Januar 2002 nur noch neue Abrechnungsformulare verwendet werden, die bereits schon jetzt beim Leserservice vom AutomatenMarkt erhältlich sind. Bei Einsatz von PC-Abrechnungsprogrammen ist gegebenenfalls eine Änderung vorzunehmen.