Überbrückungshilfe III Plus: Auch bei freiwilliger Schließung antragsberechtigt
Die Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums bietet weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus.
Der Automaten-Verband Baden-Württemberg veranstaltete am 15. Dezember ein Webinar zum aktuellen Thema Überbrückungshilfen.
Rund 40 Mitglieder nutzten die Gelegenheit, ihre Fragen rund um Überbrückungshilfen an Florian Künstle, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Diplom-Betriebswirt von der Steuerkanzlei Reisch & Künstle, zu stellen. Künstle hielt einen informativen Vortrag und stellte den Verbandsmitgliedern seine Folien und ein komprimiertes Hand-out zur Verfügung.
Beantragung bis zum 31. März möglich
Parallel zu der Info-Veranstaltung hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) Informationen zur Antragsberechtigung von Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln freiwillig schließen, veröffentlicht. Auf der BMWi-Internetpräsenz heißt es, dass nun auch die Unternehmen zusätzlich für die Überbrückungshilfe III Plus antragsberechtigt sind, die „wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 freiwillig schließen“.
Die Überbrückungshilfe III Plus können die Unternehmen laut Künstle bis zum 31. März 2022 beantragen.
Einen ausführlichen Bericht über die Info-Veranstaltung des Automaten-Verbandes Baden-Württemberg und über das kommende Webinar des Bundesverbands Automatenunternehmer am 20. Dezember zum gleichen Thema lesen Sie in unserer Januar-Ausgabe.