26.06.2017

30. Juni zum 1. Juli: Stichtagsregelungen der Länder – ein kompetenter Überblick

In der Nacht zum 1. Juli endet die Übergangsfrist für Spielstätten nach dem Glücksspielstaatsvertrag von 2012 – fast überall. In Nordrhein-Westfalen endet sie erst am 30. November, weil das Land den Glücksspielstaatsvertrag verspätet ratifiziert hatte, und in Schleswig-Holstein endet sie überhaupt nicht, weil Bestandsspielhallen weiter betrieben werden dürfen.

Auf Anfrage des AutomatenMarkt haben die Rechtsberater des Fachverbandes Spielhallen (FSH), Dr. Damir Böhm und Tim Hilbert, eine Übersicht über die aktuelle Situation in den einzelnen Ländern erstellt.

Baden-Württemberg: Ende der Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug nicht einheitlich; Keine Weisung des Landes auf Untersagung und auf Sofortvollzug.
Die Stadt Stuttgart hat bereits mitgeteilt, dass aufgrund der Vielzahl der glückspielrechtlichen Anträge eine abschließende Bearbeitung bis zum 30. Juni nicht erfolgen kann. Demensprechend geht die Stadt Stuttgart von einer sogenannten Duldungsfiktion aus. Alle Spielhallenbetreiber, die derzeit über eine Erlaubnis nach 33 I verfügen, dürfen zunächst weiter betreiben. Es bleibt abzuwarten, ob eine entsprechende schriftliche Bestätigung durch die Stadt Stuttgart erfolgt. Im Übrigen besteht keine einheitliche Behördenpraxis.

Bayern: Ende der Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Keine Weisung des Landes auf Untersagung und auf Sofortvollzug. Aufgrund der Anwendungshinweise des Bayerischen Innenministeriums vom 16. Dezember 2016 werden die Anträge auf Erteilung von Härtefällen großzügig beschieden. Vielen Spielhallenbetreibern wurden bereits die entsprechenden Erlaubnisse erteilt. Mit Blick auf die Genehmigungspraxis ist davon auszugehen, dass in Bayern bei noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren der Weiterbetrieb gestattet wird.

Berlin: Ende der Übergangsfrist war bereits am 30. Juni 2016; Vollzug: Bestandsspielhallen befinden sich im Verfahren nach dem Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstandes. Demnach abgelehnte Erlaubnisanträge gelten noch sechs Monate fort.

Brandenburg: Ende der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug nicht einheitlich, aber auch keine Weisung des Landes auf Untersagung mit Sofortvollzug.

Bremen: Ende der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug: Beim Vollzug ist hinzuzufügen, dass klare Kriterien zur Annahme eines Härtefalls nach der "20-10-5"-Regel für Bestandsspielhallen bestehen und davon auszugehen ist, dass nahezu alle Bestandsspielhallen eine Erlaubnis mit Härtefallausnahme erhalten werden.

Hamburg: Ende der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug: Duldung bis 31. Dezember 2017, um alle Anträge zu bescheiden.

Hessen: Ende der Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug nicht einheitlich; Keine Weisung des Landes auf Untersagung und auf Sofortvollzug.
In Hessen besteht keine einheitliche Vollzugspraxis bezüglich des Weiterbetriebs der Spielhallen über den 30. Juni hinaus, wenn die Anträge auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnis abgelehnt oder bislang nicht beschieden wurden. Beispielhaft ist auf die Stadt Wiesbaden hinzuweisen, die die Erteilung einer Duldungserklärung grundsätzlich ablehnt.

Mecklenburg-Vorpommern: Ende der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug nicht einheitlich; Keine Weisung des Landes auf Untersagung mit Sofortvollzug.

Niedersachen: Ende der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug: Anordnung des Wirtschaftsministeriums gegenüber Erlaubnisbehörden, sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen sowie Strafanzeigen nach dem 30. Juni zu erlassen, falls weiter betrieben würde.

Nordrhein-Westfalen: Übergangsfrist endet erst am 30. November 2017.

Rheinland-Pfalz: Ende der fünfjährigen Übergangsfrist am 30, Juni 2017; Keine Weisung des Landes (ADD Trier) auf Untersagung und auf Sofortvollzug.
In Rheinland-Pfalz wurden zwischenzeitlich sämtliche glückspielrechtlichen Anträge durch die ADD Trier geprüft und die Entscheidungen den jeweiligen Behörden mitgeteilt. Diese erlassen derzeit die jeweiligen Bescheide, in denen den Spielhallenbetreibern entweder eine neue glückspielrechtliche Erlaubnis erteilt wird oder der Antrag abgelehnt wird bei gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung bis zum 30. Juni 2021. Nur in absoluten Ausnahmefällen sollten in Rheinland-Pfalz die Bescheide bis zum 30. Juni 2017 nicht vorliegen.

Saarland: Ende der Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug nicht einheitlich; Keine Weisung des Landes auf Untersagung und auf Sofortvollzug.

Sachsen: Ende der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug: Landesdirektion Sachsen einheitlich zuständig; Noch immer Erlaubnisverfahren anhängig; Keine Weisung des Landes auf Untersagung mit Sofortvollzug.

Sachsen-Anhalt: Ende der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug nicht einheitlich, aber keine Weisung des Landes auf Untersagung mit Sofortvollzug.

Schleswig-Holstein: Übergangsfrist endet nicht, da Bestandsspielhallen weiter betrieben werden dürfen (teilweise für 15 Jahre).

Thüringen: Ende der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni 2017; Vollzug nicht einheitlich, aber auch keine Weisung des Landes auf Untersagung mit Sofortvollzug.

Fazit: Nur in Niedersachsen greift das zuständige Ministerium auf erhebliche Art und Weise zu Lasten der Spielhallenbetreiber in die Entscheidungen der Erlaubnisbehörden ein.