16.05.2019

Wieder ein Auswahlverfahren rechtswidrig

In mündlicher Verhandlung hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am 7. Mai Auswahlentscheidung der Stadt Neuss zwischen Spielhallen für rechtswidrig erklärt. Das berichtet Dr. Damir Böhm, juristischer Berater des Fachverbandes Spielhallen.

Die Stadt Neuss hatte demnach in mehreren Konkurrenzsituationen jeweils einem Spielhallenbetreiber eine vollwertige Erlaubnis erteilt. Die anderen wurden trotz Ablehnung der Erlaubnisanträge befristet als Härtefälle anerkannt. Dabei wurden auch Fristen zur Abwicklung der jeweiligen Standorte gesetzt.

Die Behörde hatte fünf verschiedene Auswahlkriterien angesetzt, die gleich gewichtet waren. Allerdings wurden sie den Betreibern während des Antragsverfahrens nicht bekannt gemacht.

Das Gericht hat entschieden, dass die Kriterien aus dem GlüStV abgeleitet werden müssen und den Betreibern vorab bekannt gegeben werden sollten. So aber hätte es die Behörde nicht geschafft, nachvollziehbar darzustellen, warum sie eine Spielhalle gegenüber den anderen bevorzugt habe. Bereits die einzelnen Bescheide würden deutlich voneinander abweichen und es würden in den Einzelfällen unterschiedliche Kriterien als Begründung der Ablehnungen genannt werden. Zudem hätte sich die Behörde insbesondere aufgrund der weiteren Erklärungen des Auswahlverfahrens mehrfach widersprochen. Diese Auswahl und deren Begründung müsse konkret auf die Einzelfälle bezogen und aus sich heraus verständlich sein, so die zuständige Richterin.

Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Trotz dieser Kritik des Gerichts ist die Berufung zugelassen. Die Stadt Neuss kann jetzt entscheiden, ob sie diese Urteile durch das OVG NRW überprüfen lässt, oder aber ein vollkommen neues Auswahlverfahren mit sachgerechter und intensiver Begründung ausarbeitet.

Da auch die Untersagungsverfügungen aufgehoben worden sind, dürfen alle Beteiligten Betreiber ihre Spielhallen nach wie vor geöffnet lassen.