03.07.2023

Weiterer Erfolg in Bremen: Verbundspielhallen dürfen vorübergehend weiterbetrieben werden

Freude bei den Bremer Automatenunternehmern: Vorläufige positive Gerichtsentscheidung zugunsten von Verbundspielhallen. Foto: I. Rasche/Pixelio.de

Spielhallenbetreiber von Verbundspielhallen haben vor dem Verwaltungsgericht Bremen einen erfreulichen Zwischenerfolg erzielt. Das Verwaltungsgericht Bremen erlaubt bei Verbundspiel- hallen den vorübergehenden Weiterbetrieb bis zum Abschluss der laufenden Eilverfahren. Die Verbundspielhallen müssen also derzeit nicht geschlossen werden, wie Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Heinze berichtet:

Der Druck der zahlreicher Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht habe bereits dazu geführt, dass die Stadt Bremen gegenüber den jeweiligen Betreibern erklärte, den Weiterbetrieb von Einzelspielhallen bis zum Abschluss der Genehmigungsverfahren zu dulden, so dass der Weiter- betrieb der Einzelhallen auch über das kritische Datum des 1. Juli 2023 gesichert werden konnte. Im Hinblick auf Verbundspielhallen habe die Stadt Bremen derartige Duldungserklärungen nicht abgegeben, sondern habe in den laufenden und sich auf Verbundspielhallen beziehenden Eilverfahren beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Stadt Bremen habe in den sich auf Verbundspielhallen beziehenden Eilverfahren die Ansicht vertreten, dass das Verbundverbot verfassungsgemäß sei. Der Eilantrag sei daher „offensichtlich aussichtslos“.

Weiterbetrieb über den 1. Juli 2023 hinaus zunächst sichergestellt

Das Verwaltungsgericht Bremen ist dieser Ansicht der Stadt Bremen nicht gefolgt und hat den Anträgen auf Erlass gerichtlicher Zwischenregelungen stattgegeben. Mit seinen Beschlüssen verpflichtet das Verwaltungsgericht die Stadt Bremen, auch den Betrieb von Verbundspielhallen vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Eilanträge zu dulden. Durch die Beschlüsse sei der Weiterbetrieb – auch von Verbundspielhallen – über den 1. Juli 2023 hinaus zunächst sichergestellt.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Bremen aus: „Der Antragstellerin droht, den Betrieb ihrer Spielhalle (...) einstellen zu müssen, da ihr Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ab dem 01.07.2023 bisher nicht beschieden wurde. (...) Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin durch die bisherige Nichtbescheidung des Erlaubnisantrags bezogen auf den Zeitraum ab dem 01.07.2023 die Antragstellerin bis kurz vor Beginn des neuen Erlaubniszeitraums (...) im Unklaren gelassen hat, ob sie ihre Spielhalle weiter betreiben darf oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs vorbereiten muss.“

Bescheidung der Anträge in ca. drei Monaten

Darüber hinaus – so das Verwaltungsgericht weiter – seien die Eilanträge „nicht offensichtlich unbegründet.“

Das Verwaltungsgericht hatte sich bei der Stadt Bremen im Laufe des Verfahrens danach erkundigt, wann mit einer Bescheidung der zahlreichen Erlaubnisanträge zu rechnen sei. Auf Nachfrage der Kammer teilte die Stadt Bremen mit, dass mit einer Bescheidung der Anträge „in ca. drei Monaten“ gerechnet werden könne.

„Ich freue mich über dieses Ergebnis“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinze, der in Bremen zahl- reiche Spielhallenbetreiber vor dem Verwaltungsgericht vertritt. „Dass die Stadt Bremen alle Erlaubnisanträge schlicht unbearbeitet ließ, durfte nach meinem Verständnis nicht dazu führen, dass Spielhallenbetreiber schließen müssen. Die Betreiber haben ein Recht auf eine behördliche Entscheidung – sei sie positiv oder negativ“, so Prof. Dr. Heinze weiter.

Der weitere Verlauf der Eilverfahren ist abzuwarten. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts ist zunächst einmal die Zeitspanne bis zum Ende der Eilverfahren abgedeckt.

„Dass nach Auffassung der Kammer nicht offensichtlich sei, dass die Eilanträge keinen Erfolg haben werden, nehmen wir ebenfalls mit Freude zur Kenntnis, auch wenn mit diesem Hinweis des Gerichts die abschließenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht vorweggenommen werden“, so Prof. Dr. Heinze abschließend. „Man muss die weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stadt Bremen abwarten.“