05.10.2023

VG Düsseldorf urteilt: Schon ansässiges legales Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiert

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen am 4. Oktober entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.

Trennungsgebot begründet keine einseitige Privilegierung

"Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist zudem, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Unter Berufung auf dieses sogenannte Trennungsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis in Mülheim/Ruhr ab. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Bescheide in ihren Urteilen bestätigt und ausgeführt: Das Trennungsgebot begründet grundsätzlich keine einseitige Privilegierung von Spielhallen beziehungsweise Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen", erklärt das Verwaltungsgericht Düsseldorf.  

Vielmehr setze sich im Falle des Zusammentreffens der unterschiedlichen Glücksspielangebote in einem Gebäude oder Gebäudekomplex regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glücksspielstätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle beziehungsweise Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handelt.

Gemeinwohlziel "von überragender Bedeutung"

Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen das Trennungsgebot würden nicht bestehen. "Denn das Gemeinwohlziel, einem übermäßigen Spieltrieb zu begegnen, indem der unmittelbare Kontakt zwischen den verschiedenen Glücksspielarten in räumlicher Nähe vermieden wird, ist von überragender Bedeutung. Demgegenüber tritt der Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern zurück."

Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21.