VG Braunschweig gibt Eilanträgen der Spielhallenbetreiber statt: Kein Eintritt ab 21, zunächst keine zweite Aufsicht in Verbundspielhallen
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in mehreren für Spielhallenbetreiber von Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinze, Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen, geführten Verfahren zugunsten der Spielhallenbetreiber entschieden.
Eintrittsalter muss nicht generell auf 21 Jahre heraufgesetzt werden
In Einzelspielhallen, die weiterhin mit einer Altgenehmigung nach Paragraf 24 GlüStV betrieben werden dürfen, müsse das Eintrittsalter generell nicht auf 21 Jahre heraufgesetzt werden, solange die bestehende glücksspielrechtliche Erlaubnis noch Gültigkeit habe (VG Braunschweig, Az. 1 B 90/23).
„Für Spielhallen, für die eine noch vor Inkrafttreten des Nds. Spielhallengesetzes (…) erteilte Erlaubnis vorliegt (…), besteht ab dem 1. April 2023 keine gesetzliche Verpflichtung, zu gewährleisten, dass (…) der Zutritt allein Personen ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird“, so das Verwaltungsgericht Braunschweig in seiner Entscheidung.
Keine zweite Servicekraft
In Verbundspielhallen müsse jedenfalls derzeit weder das Eintrittsalter heraufgesetzt noch müsse eine zweite Aufsicht eingesetzt werden (VG Braunschweig, Az. 1 B 80/23).
„Für Spielhallen, für die (…) ein Zertifikat nach § 5 NSpielhG noch nicht durch eine akkreditierte Prüforganisation erteilt worden ist, besteht ab dem 1. April 2023 keine gesetzliche Verpflichtung, zu gewährleisten, dass mindestens eine Person vor Ort in der Spielhalle Aufsicht führt und der Zutritt alleine Personen ab Vollendung des 21. Lebensjahrs gestattet wird“, so das VG Braunschweig in seiner Entscheidung zu Verbundspielhallen.
In vielfach betonter Rechtsauffassung bestätigt
„Meine Mandanten und ich fühlen uns in der schon vielfach betonten Rechtsauffassung bestätigt“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinze zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
Er führt weiter aus: „Wir haben immer die Auffassung vertreten, das Niedersächsische Spielhallenrecht enthalte keine allgemeine das Zutrittsalter heraufsetzende Regelung. Wir konnten auch eine rechtliche Begründung, dass derzeit noch nicht zertifizierte Spielhallen bereits eine zweite Aufsicht einsetzen müssten, im Gesetzestext nicht finden.“
Der bloße Wille des Gesetzgebers genüge als Begründung nicht. „Ein solcher Wille muss auch Eingang in den Gesetzestext finden“, so Heinze.
Entscheidungen wirken nur zugunsten von Betreibern, die sich mit Eilanträgen gewehrt haben
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig wirken nur zugunsten der Betreiber, die sich mit Eilanträgen zur Wehr gesetzt haben. Spielhallenbetreiber, die auf Eilrechtsschutz verzichtet haben, ist zu empfehlen, sich zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeitsverfahren weiter an die Rechtsauffassung des Wirtschatsministeriums zu halten.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Erlaubnisbehörden können dagegen Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.