VDAI ordnet EuGH-Urteil ein
Der Verband der Deutschen Automatenindustrie (VDAI) hat zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Juni 2014 (Az.: C-156/13) eine Pressemitteilung herausgegeben. In dieser fasst der Verband die wichtigsten Punkte zusammen.
Hier die Meldung im Wortlaut:
„Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 legte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts zur Vorabentscheidung vor (Az. I ZR 171/10). Der BGH hat Zweifel daran, ob nach lnkrafttreten des GlüStV 2012 am 01. Juli 2012 bei gleichzeitig seit 1. Januar 2012 durch das Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein liberalisierter Rechtslage das deutsche Glücksspielrecht mit Blick auf das Kohärenzgebot noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.
Am 2. April 2014 fand eine mündliche Verhandlung beim EuGH statt. Unter Verzicht auf Schlussanträge hat der EuGH heute sein Urteil in der Rechtssache C-156/13 - Digibet Ltd, Gert Albers./.Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG verkündet.
Die Kernaussagen des EuGH lassen sich (sinngemäß) wie folgt zusammenfassen:
- Das grundsätzliche Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet sowie deren Veranstaltung und Vermittlung stellt eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs dar, die jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (Rdn. 21 und 22 des Urteils).
- ln Ermangelung einer Harmonisierung des Bereichs Glücksspiele durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (Rdn. 24 des Urteils) . Bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen, sofern die nach der Rechtsprechung des EuGH bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind (Rdn. 32 des Urteils).
- Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Kohärenz der in Rede stehenden Regelung insgesamt möglicherweise durch die Regelung eines Bundeslands, die weniger streng ist als die in den anderen Bundesländern geltenden, beeinträchtigt werden kann, ist festzustellen, dass eine solche etwaige Beeinträchtigung der Kohärenz unter den Umständen des Ausgangsverfahrens zeitlich (weniger als 14 Monate) und räumlich (Bundesland Schleswig-Holstein) begrenzt war. Demzufolge kann die Rechtsprechung des EuGH nicht dahin ausgelegt werden, dass die 15 anderen Länder das Verbraucherschutzniveau zu übernehmen hatten, das allein in Schleswig-Holstein für einen begrenzten Zeitraum galt (Rdn. 36 und 38 des Urteils).
- Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch die in Rede stehende Glücksspielregelung kann den in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (Rdn. 39 und 40 des Urteils).
Nach der Entscheidung des EuGH ist also nunmehr wieder das nationale Gericht gefragt. Der BGH hat unter Berücksichtigung der Hinweise des EuGH zu prüfen, ob die durch den GlüStV 2012 auferlegten Beschränkungen den europarechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügen.“
Das Urteil steht unterhalb der Nachricht zum Herunterladen zur Verfügung.